Die Corona-Infektion als Arbeitsunfall?

Im November hat das Sozialgericht Braunschweig (erneut) eine Klage auf Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall in einem Einzelfall abgelehnt.

Die Corona-Infektion als Arbeitsunfall?

Geklagt hatte ein Pförtner, der bei einem Konzern im Pförtnerhaus tätig ist. Dort saßen drei Mitarbeitende gemeinsam. Nachdem ein Kollege aus der Schicht an Corona erkrankt war, führte der Arbeitnehmer zu Hause einen Selbsttest durch, welcher ein positives Ereignis anzeigte. Sein Arbeitgeber teilte daraufhin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, dass sich der Arbeitnehmer vermutlich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Covid-19-Virus infiziert habe.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall ab.  Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 SGB VII habe nicht vorgelegen, da nicht sicher ausreichend nachgewiesen sei, dass der Arbeitnehmer sich während seiner versicherten Tätigkeit bei einer infektiösen Person (sog. Indexperson) angesteckt habe. Besonders gefährdete Arbeitsbedingungen für eine Infektion hätten nicht vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie, handle es sich bei einer Infektion mit dem Corona Virus nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um die Realisierung einer Allgemeingefahr im Rahmen der Pandemie.

Demgegenüber meint der Arbeitnehmer, dass es sich bei der Infektion mit dem Covid-19-Virus um einen Arbeitsunfall handelt, da eine Übertragung im privaten Bereich auszuschließen sei. Neben den Kontakten am Arbeitsplatz hätten keine weiteren Infektionsmöglichkeiten bestanden.

Das Sozialgericht Braunschweig hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Pförtner während der Zeit der Infektion mit dem Covid-19-Virus ist zwar in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Es fehlt jedoch insbesondere an der Voraussetzung, dass eine versicherte Verrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Unfallereignis (hier der Infektion mit dem COVID-19-Virus) geführt hat. Denn insoweit ist nicht bereits im Vollbeweis zu sichern, dass es eine Indexperson gegeben hat. Der Arbeitnehmer könne selbst Indexperson gewesen sein. Möglich sei auch, dass der Arbeitnehmer sich im privaten Umfeld z.B. im Kontakt mit seiner Ehefrau oder bei Einkäufen infiziert habe, da im November 2021 das Infektionsgeschehen auf einem Höhepunkt war. Die Folgen dieser objektiven Beweislast habe der Arbeitnehmer zu tragen. Auch der Verweis des Arbeitnehmers auf erhöhte berufliche Risiken in Bezug auf eine Ansteckung mit dem Covid-19-Virus überzeugte das Sozialgericht nicht, da in diesem Einzelfall ein konkretes Ansteckungsereignis nicht festgestellt werden konnte.

Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Berufsgenossenschaft keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei der bei ihm im November 2021 festgestellten Covid-19-Infektion um einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII handelt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit; Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit; ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich – bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne danach, ob das Unfallereignis selbst – und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache – die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war1

Hiervon ausgehend liegt kein Arbeitsunfall vor. Grundsätzlich kann eine Infektion mit dem Covid-19-Virus mit entsprechender Symptomatik als Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII einzuordnen sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers – hier der Viren – in den Körper stellt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis2 und die nachfolgende Symptomatik einen Gesundheitsschaden dar. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt hierfür, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag eingetreten ist3. Die Einwirkung von außen bei der versicherten Tätigkeit muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im Vollbeweis feststehen4

Davon, dass eine Übertragung des Virus und damit eine Infektion während der versicherten Tätigkeit, stattgefunden hat, ist das Sozialgericht nicht im Sinne des erforderlichen Vollbeweises überzeugt (vgl. § 128 Abs. 1 SGG). 

Nach den Vorgaben der Handlungsempfehlungen der DGUV gilt, dass grundsätzlich im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben muss. Dieser Kontakt muss nach Angaben des RobertKoch-Institutes (RKI) zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben. 

Das Sozialgericht ist nach Würdigung der ihr vorliegenden Unterlagen sowie der Schilderungen des Arbeitnehmers im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht im nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Maße davon überzeugt, dass das Unfallereignis, mithin die virale Einwirkung im Sinne der Infektion mit dem Covid-19-Virus, während der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers aufgetreten ist. Denn insoweit ist nach Auffassung des Gerichts bereits nicht im Vollbeweis zu sichern, ob es überhaupt eine solche Indexperson gegeben hat. 

Der Arbeitnehmer und seine beiden Kollegen waren zwar nachweislich an Covid-19 erkrankt. Ob aber überhaupt einer der Kollegen den anderen bzw. welcher Kollege ggf. zuerst den anderen angesteckt hat, bleibt fraglich. Gerade vor dem Hintergrund, dass Covid-19-Infektionen auch ganz oder über längere Zeit symptomlos verlaufen können, sagt das Auftreten von Symptomen bzw. das Vorliegen eines positiven Testergebnisses nichts darüber aus, seit wann jemand konkret mit Covid-19 infiziert war. Vor diesem Hintergrund kann folglich auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitnehmer selber seine Kollegen infiziert hat. Denn es kann eben auch nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden, dass die Infektion während der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat. Denn im November 2021 war – wie der Arbeitnehmer selber vorträgt – das Infektionsgeschehen auf einem Höhepunkt. Der Arbeitnehmer hatte nachweislich auch weiterhin private Kontakte, jedenfalls zu seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist damit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass eine Corona-Infektion im privaten Umfeld erfolgt ist. Der Arbeitnehmer war nicht vollständig isoliert. Er musste Dinge des täglichen Bedarfs – wie Einkaufen, Tanken etc. – verrichten. Zudem hatte er zu seiner Ehefrau Kontakt, bei der zwar im möglichen Ansteckungszeitraum keine Infektion nachgewiesen, aber eben auch nicht auszuschließen ist. 

Seite 8/11 Nach der Rechtsprechung des BSG genügt hierfür, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag eingetreten ist3. Die Einwirkung von außen bei der versicherten Tätigkeit muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im Vollbeweis feststehen4. Davon, dass eine Übertragung des Virus und damit eine Infektion während der versicherten Tätigkeit, stattgefunden hat, ist das Sozialgericht nicht im Sinne des erforderlichen Vollbeweises überzeugt (vgl. § 128 Abs. 1 SGG). Nach den Vorgaben der Handlungsempfehlungen der DGUV gilt, dass grundsätzlich im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben muss. Dieser Kontakt muss nach Angaben des RobertKoch-Institutes (RKI) zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben. Das Sozialgericht ist nach Würdigung der ihr vorliegenden Unterlagen sowie der Schilderungen des Arbeitnehmers im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht im nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Maße davon überzeugt, dass das Unfallereignis, mithin die virale Einwirkung im Sinne der Infektion mit dem Covid-19-Virus, während der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers aufgetreten ist. Denn insoweit ist nach Auffassung des Gerichts bereits nicht im Vollbeweis zu sichern, ob es überhaupt eine solche Indexperson gegeben hat. Der Arbeitnehmer und seine beiden Kollegen waren zwar nachweislich an Covid-19 erkrankt. Ob aber überhaupt einer der Kollegen den anderen bzw. welcher Kollege ggf. zuerst den anderen angesteckt hat, bleibt fraglich. Gerade vor dem Hintergrund, dass Covid-19-Infektionen auch ganz oder über längere Zeit symptomlos verlaufen können, sagt das Auftreten von Symptomen bzw. das Vorliegen eines positiven Testergebnisses nichts darüber aus, seit wann jemand konkret mit Covid-19 infiziert war. Vor diesem Hintergrund kann folglich auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitnehmer selber seine Kollegen infiziert hat. Denn es kann eben auch nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden, dass die Infektion während der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat. Denn im November 2021 war – wie der Arbeitnehmer selber vorträgt – das Infektionsgeschehen auf einem Höhepunkt. Der Arbeitnehmer hatte nachweislich auch weiterhin private Kontakte, jedenfalls zu seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist damit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass eine Corona-Infektion im privaten Umfeld erfolgt ist. Der Arbeitnehmer war nicht vollständig isoliert. Er musste Dinge des täglichen Bedarfs – wie Einkaufen, Tanken etc. – verrichten. Zudem hatte er zu seiner Ehefrau Kontakt, bei der zwar im möglichen Ansteckungszeitraum keine Infektion nachgewiesen, aber eben auch nicht auszuschließen ist.

Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit hat der Arbeitnehmer zu tragen. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller die objektive Beweislast5

Das Sozialgericht sieht auch keinen Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung und den Anforderungen an die Überzeugungsbildung abzuweichen. Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprechen dagegen dem in § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung6

Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden hier keine Anwendung. Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zugrunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann. Dementsprechend wird nach der Rechtsprechung des BSG auch für einzelne Voraussetzungen des Arbeitsunfalls, wie z. B die Unfallkausalität, die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bejaht7. Vorliegend kann ein Anscheinsbeweis schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht den Nachweis begründen, dass ein Unfallereignis bei der „Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zur Unfallzeit“ eingetreten ist. Es fehlt insoweit bereits an einem Erfahrungssatz des Inhalts, dass Beschäftigte in einem Pförtnerhaus sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert haben. 

Auch der Verweis des Arbeitnehmers auf erhöhte berufliche Risiken in Bezug auf die Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus ist letztlich nicht geeignet, einen konkreten Infektionsvorgang im Sinne eines Unfalls nachzuweisen. Die Argumentation zielt vielmehr darauf ab, ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko darzulegen. Ein solches erhöhtes Risiko wäre, sofern es denn tatsächlich bestanden hat, aber – in Abgrenzung zur konkreten Einwirkung eines Arbeitsunfalls – allenfalls geeignet, das Vorliegen einer Berufskrankheit (die hier nicht in Streit steht) zu begründen. Allein aus einem allgemein erhöhten Risiko lässt sich (selbst bei Unterstellung von nicht nachgewiesenen Kontakten im privaten Bereich) aber nicht hinreichend sicher auf einen konkreten Ansteckungsvorgang im Rahmen einer Arbeitsschicht schließen. Kann ein konkretes Ansteckungsereignis nicht festgestellt werden, so scheidet der Versicherungsfall Arbeitsunfall bei Covid-19-Infektionen aus8

Sozialgericht Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 11. November 2024 – S 29 U 33/23

  1. ständige Rechtsprechung BSG, vgl. Urteile vom 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R, Rn. 16 ff., 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R, Rn.20 ff., 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R, Rn. 16 ff., 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R, Rn. 15 ff., 27.06.2006 – B 2 U 20/04 R, Rn. 18 ff., 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, Rn. 13 ff., alle zitiert nach juris, siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl.2024, Kap.01.7, S. 35 f.[]
  2. zu einer bakteriellen Infektion vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 – B 2 U 34/17 R, Rn. 18 m.w.N.[]
  3. vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1990 – 2 RU 64/89, Rn. 15 m. w. N.[][]
  4. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 8 Rn. 12a[][]
  5. BSG, Urteil vom 28.08.1990 – 2 RU 64/89, Rn. 18[]
  6. Spellbrink, Anmerkung zum Urteil des SG Konstanz vom 16.09.2022 – S 1 U 452/22 – , jM 2023, 23, 25[]
  7. vgl. dazu BSG Urteile vom 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R, Rn. 15; und vom 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R, Rn. 30[]
  8. vgl. Spellbrink, Anmerkung zum Urteil des SG Konstanz vom 16.09.2022 – S 1 U 452/22 – , jM 2023, 23, 25[]

Bildnachweis: