Krankengeld – und die "kleine" Altersrente

Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB V spätestens mit Beginn der Rentenleistung. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Altersrente. Auch eine „kleine“ Altersrente (hier: in Höhe von 100 €) führt daher zum Verlust des Krankengeldanspruchs.

Krankengeld – und die "kleine" Altersrente

In dem hier vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall war der 1955 geborene, selbstständig tätige Unternehmer bei der beklagten Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihm eine Regelaltersrente in Höhe rund 100 € monatlich. Dies nahm die Krankenkasse zum Anlass, dem Unternehmer mitzuteilen, dass ab dem Bewilligungszeitpunkt der Rente kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestünde.

Damit war der Unternehmer nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Sozialgericht. Er führte aus, trotz Rentenbewilligung weiterhin selbstständig tätig sein zu wollen. Im Falle einer Erkrankung sichere das Krankengeld seinen Lebensunterhalt. Die geringe Rente könne dies nicht gewährleisten. Die Krankenkasse habe es zudem versäumt, ihn rechtzeitig auf den Verlust des Krankengeldanspruchs bei Rentenbewilligung hinzuweisen. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Detmold keinen Erfolg:

Durch die Bewilligung der Altersrente endete der Krankengeldanspruch. Die Höhe der bewilligten Rente spiele keine Rolle. Da der Rentenbescheid bestandskräftig sei, könne der Unternehmer seinen Rentenantrag auch nicht mehr zurücknehmen.

Die Krankenkasse sei nicht verpflichtet, ihre Versicherten auf günstigere Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn verschiedene Leistungsansprüche mit einander konkurrierten.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 25. Januar 2024 – S 23 KR 552/22

Bildnachweis: