Rückerstattungsansprüche gegen Kontobevollmächtigte

Auch wenn eine Vollmacht über das Bankkonto des verstorbenen Rentenbeziehers vorliegt, macht diese Vollmacht den Bevollmächtigten nicht ohne Weiteres zum Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Rückerstattungsansprüche gegen Kontobevollmächtigte

Das Sozialgericht Hamburg hat im Fall eines verstorbenen Rentenbeziehers entschieden, dass die Rentenversicherung gegen die kontobevollmächtigte Tochter, die aber nicht Empfängerin des Geldes war, keinen Rückerstattungsanspruch hat. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen, § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI.

Die Klägerin ist nach Auffassung des Sozialgerichts Hamburg weder als Empfängerin noch als Verfügende anzusehen. Als Empfängerin des Geldes zur Erstattung verpflichtet wäre die Klägerin dann, wenn nachgewiesen wäre, dass sie die genannten Abhebungen vom Konto des Versicherten getätigt hat. Dies hat die Beklagte indes weder behauptet noch sieht das Gericht hierfür irgendeinen Anhaltspunkt. Der alleinige Umstand, dass sie eine Kontovollmacht innehatte, liefert hierfür noch nicht einmal ein Indiz, denn die das Konto belastenden Verfügungen sind auf einem Weg vorgenommen worden, der jedem offenstand, der nur im Besitz der (auf den Versicherten ausgestellten) EC-Karte und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) war. Hinweise darauf, dass letztes auf die Klägerin zutraf, gibt es nicht.

Die Klägerin ist auch nicht als Verfügende erstattungspflichtig. Verfügender ist nach der Klammerdefinition in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, wer als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat. Bereits die Bezugnahme auf das über den entsprechenden Betrag vorgenommene bankübliche Zahlungsgeschäft zeigt, dass das Bestehen einer Verfügungsberechtigung als solcher ihren Inhaber noch nicht zum Verfügenden macht. Mit anderen Worten: Eine Erstattungspflicht allein kraft Verfügungsberechtigung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber sie gewollt, so hätte er sie – mittels einer erheblichen Straffung des Gesetzeswortlauts – anordnen können und in Anbetracht der weitreichenden Rechtsfolgen auch eigens anordnen müssen.

Vor diesem Hintergrund ist weithin anerkannt, dass jeder Verfügende (und auch jeder Empfänger) nur den Teil der Überzahlung zu erstatten hat, über den er tatsächlich verfügt hat1. Somit sind Kontoabbuchungen durch Verfügungen, denen kein Verhalten des Verfügungsberechtigten (im Sinne einer rechtlichen Handlungsqualität) zugrundliegt, von diesem auch nicht zu erstatten.

Wenn das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Geldinstituts gem. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entschieden hat, dass angesichts des Gesamtkonzepts von § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI auch die zwangsläufig anonyme Abhebung am Geldautomaten – und zwar ungeachtet der materiellen Berechtigung dessen, der sie vornimmt – eine anderweitige Verfügung darstellt und sich somit mindernd auf den Rücküberweisungsanspruch auswirkt2, so muss dieser Gesichtspunkt auch auf das Verhältnis verschiedener Verfügungsberechtigter untereinander übertragen werden. Ebenso wie Geldinstitute ein schutzwürdiges Interesse daran haben, im Fall einer Rentenüberzahlung nicht auch solche Beträge rücküberweisen zu müssen, die sich nicht mehr auf Konto befinden, muss der Inhaber einer Kontovollmacht vor einer (im Ergebnis nur durch den Überzahlungsbetrag begrenzten) Inanspruchnahme durch den Rentenversicherungsträger geschützt sein. Andernfalls wären all diejenigen, denen aufgrund eines persönlichen Näheverhältnisses oder auch eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses Kontovollmacht eingeräumt wird, einem gerade in der Situation kurz nach dem Tod des Versicherten kaum einzuschätzenden Risiko ausgesetzt. Ihr Schutz darf jedoch nicht hinter dem zurückbleiben, den Dritte für sich beanspruchen können, die (wie etwa Vermieter, Versorgungsunternehmen oder auch Geldinstitute) in einer Geschäftsbeziehung zum Versicherten gestanden haben.

Hiermit ist jedoch noch nicht gesagt, dass Verfügender i.S.d. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur sein kann, wer die Verfügung selbst im Sinne eines aktiven Tuns vornimmt oder veranlasst. Auch das Zulassen der Verfügung eines Dritten macht den Kontobevollmächtigten zum Verfügenden. Erforderlich ist allerdings insoweit, dass diesem Zulassen die Qualität eines Duldens oder Unterlassens im Rechtssinne zukommt (z.B. wenn der Inhaber einer Kontovollmacht es unterlässt, Einzugsermächtigungen zu widerrufen). Dies setzt jedoch voraus, dass der Kontobevollmächtigte tatsächlich Kontostand und Kontobewegungen kontrolliert und über seine diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten informiert ist. Es reicht (vorbehaltlich einer besonderen Verpflichtung oder Obliegenheit des Kontobevollmächtigten aus einem Rechtsverhältnis außerhalb der Beziehung zum Rentenversicherungsträger, wofür im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich ist) nicht schon aus, wenn der Inhaber einer Kontovollmacht sich nicht um das Konto kümmert, obwohl er es könnte und dürfte.

Unter Zugrundelegung all dessen ist die Klägerin auch nicht als Verfügende erstattungspflichtig. Für eine Vornahme der Bankgeschäfte, um deren wirtschaftliche Folgen es im vorliegenden Fall geht, gibt es nicht einmal ein Indiz. Auch eine Zulassung der Bankgeschäfte ist nicht ersichtlich, denn hierfür reicht es – wie dargelegt – nicht aus, dass die Klägerin befugt gewesen wäre, sich „um das Konto zu kümmern“.

Die Nichterweislichkeit von Tatsachen, die die Eigenschaft der Klägerin als Verfügende i.S.d. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI begründen könnten, geht nach allgemeinen Regeln zulasten der Beklagten.

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2011 – S 6 R 1063/10

  1. vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherung, § 118 SGB VI, Rn. 28; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, § 118, Rn. 50: keine gesamtschuldnerähnliche Haftung aller Verfügungsberechtigter für alle Verfügungen[↩]
  2. BSG, Urteil vom 22.04.2008 – B 5a/4 R 79/06 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6[↩]