Mit der Einführung des Bildungspakets ist es als Empfänger von ALG II – Leistungen oder Sozialhilfe möglich, für die Anschaffung von Schulmaterialien Unterstützung zu bekommen. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II oder § 34 As. 3 SGB XII wird dann vollständig gewährt, wenn zum Stichtag die Hilfsbedürftigkeit des Kindes gegeben ist. Eine anteilige Auszahlung ist nicht möglich.

Einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 2-7 SGB II und § 34 Abs 2-7 SGB XII steht dem Kind zu, das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht oder dessen Eltern Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten.
Das Bildungspaket umfasst im Schulbereich folgende Leistungen:
- den Schulbedarf wie Hefte, Schreib- und Malstifte oder den Schulranzen;
- die Kosten einer erforderlichen Schülerbeförderung für den Besuch der nächstgelegenen Schule (in der Sekundarstufe II natürlich der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs), sofern hierfür nicht (etwa aufgrund des Landesrechts) anderweitige Erstattungsmöglichkeiten bestehen;
- die Kosten des Mittagsessens beim Besuch von Schulen, Kitas oder Kinderhorten, die regelmäßig warme Mahlzeiten anbieten – die anspruchsberechtigten Eltern müssen hier nur einen Eigenanteil von 1 € je Essen zahlen;
- die Kosten der Teilnahme an den von der Schule oder der Kindertagesstätte organisierten Tagesausflügen;
- und schließlich: die ortsüblichen Kosten einer gezielten Lernförderung, etwa wenn – nachgewiesen durch eine entsprechende Bestätigung des Lehrers – die Versetzung gefährdet ist.
Zuständig für den Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket ist, soweit Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) bezogen werden, das örtliche Jobcenter. Bezieht eine Familie nur Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag, ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung der richtige Ansprechpartner.
Und wichtig: Die Leistungen des Bildungspakets stehen überwiegend nicht als Geldleistungen, sondern nur als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Leistungen auch tatsächlich unmittelbar den Kindern zugute kommen.
Anders beim Schulbedarf. Hier stehen aus dem Bildungspaket für jedes anspruchsberechtigte Kind für den Schulbedarf in jedem Schuljahr 100 € zur Verfügung: 70 € im ersten Schulhalbjahr, die restlichen 30 € im zweiten Schulhalbjahr.
Hier können und müssen sich die Eltern also selbst um die Beschaffung von Stiften, Heften, Federmäppchen Zeichenbedarf und Schulranzen kümmern. Allerdings kann die Behörde auch hier einen Nachweis über die Verwendung der Mittel verlangen, daher ist es sinnvoll, die Kaufbelege aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für grössere Anschaffungen wie etwa den Schulranzen.
Und denken Sie bei dessen Anschaffung bitte auch an die Sicherheit Ihres Kindes: Gerade im Herbst, wenn der morgendliche Schulweg immer mehr im Dunkeln stattfindet, trägt ein weithin sichtbarer Schulranzen zur Verkehrssicherheit bei. Die Hersteller vieler Schultaschen haben sich auf die Sicherheit und Sichtbarkeit der Schulkinder in der dunklen Jahreszeit eingestellt und eine Anzahl von Schultaschen bzw. Rucksäcken auf den Markt gebracht, die mit fluoreszierenden Flächen versehen sind.. Hier lohnt sich etwa der Besuch einschlägiger Internetplattformen wie etwa schulranzen.net, um einen Überblick über die Möglichkeiten zu bekommen. Wer für sein Kind zum ersten Schultag einen Ranzen sucht, sollte nicht nur auf den Preis achten, sondern auch bedenken, dass mit dem Tragen keine Haltungsschäden verursacht werden. Aus diesem Grund sollte auch auf das Material der Schultasche und das Leergewicht geachtet werden. Bei der Wahl der richtigen Schultasche kann darüberhinaus die Schulranzen-Norm DIN 58124 maßgebend sein. Hier sind bestimmte Vorgaben bezüglich Gebrauchstauglichkeit, Ergonomie und Verkehrssicherheit festgelegt: Ein Schulranzen hat danach mindestens 20 % an fluoreszierendem Material aufzuweisen mit den vorgeschriebenen Farben Orange-Rot und Gelb. Von der Vorder- und Seitenflächen sind 10 % mit retroreflektierenden Materialien zu versehen.