Es liegt bei Detektiven eine abhängige Beschäftigung vor, wenn sie von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig angesehen. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung einer Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die Überwachung von Supermärkten übernimmt, fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbstständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts seien die Detektive in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden.
Außerdem habe der Inhaber der Detektei die Aufträge keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.
Die Beiträge sind von der Detektei nachzuzahlen.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Mai 2020 – L 1 BA 27/18
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