Spitzenmedizin um jeden Preis – und die gesetzlichen Krankenkassen

Ein Anspruch auf Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse besteht auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen nur für Leistungen aus dem gesetzlichen Leistungskatalog, die allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen. Ein Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis“ besteht nicht.

Spitzenmedizin um jeden Preis – und die gesetzlichen Krankenkassen

So die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in dem hier vorliegenden Fall eines an Krebs erkrankten Mannes, der eine Kostenerstattung für MRT in den Niederlanden begehrt hat. Der an einem Prostatakarzinom erkrankter Mann ließ im Jahre 2005 eine spezielle MRT-Diagnostik durchführen, die nur von einem Arzt in den Niederlanden angeboten wurde. Mit der sogenannten USPIO-MRT können mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden, die anderen diagnostischen Verfahren entgehen. Den Antrag des 74-jährigen Mannes auf Erstattung der Kosten in Höhe von 1.500 € lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, dass diese spezielle Diagnostik keine Vertragsleistung darstelle. Hiergegen klagte der Mann aus Südhessen. Durch die USPIO-MRT-Diagnostik sei eine Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte, vermieden worden.

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts müssten die gesetzlichen Krankenkassen nicht alles leisten, was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Der Maßstab für die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe nicht in der Gewährung von „Spitzenmedizin um jeden Preis“ bis an ihre medizinisch-technischen Grenzen. Da zur Behandlung und Diagnostik eines Prostatakarzinoms zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden, die den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen, könne sich der Erkrankte auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Grundrechte berufen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. April 2012 – L 1 KR 298/10