Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterliegen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Bis 2003 galt dies für alle Beschäftigungen von Vorstandsmitgliedern. Zum 1. Januar 2004 beschränkte jedoch der Gesetzgeber die Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern auf Beschäftigungen in dem entsprechenden Unternehmen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes blieben die zum Stichtag 6. November 2003 versicherungsfreien Beschäftigungen in anderen Unternehmen auch weiterhin versicherungsfrei.
Auf Vertrauensschutz kann sich nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ein Vorstandsmitglied allerdings nicht berufen, dessen AG zu diesem Stichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen war.
Im konkreten Fall gründete ein abhängig Beschäftigter aus dem Landkreis Gießen am 6. November 2003 eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Verwaltung des eigenen Vermögens“. Als Vorstandsmitglied dieser AG beantragte er im Oktober 2004 die Feststellung der Rentenversicherungsfreiheit hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung. Die hierfür zuständige Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, die AG sei nur zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht gegründet worden.
Die Richter sowohl des Sozialgerichts wie auch in der Berufungsinstanz des Hessischen Landessozialgerichts verneinten ebenfalls die Versicherungsfreiheit. Auch auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Die Aktiengesellschaft sei zum gesetzlichen Stichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen. Vorstandsmitglieder einer sogenannten Vor-AG seien vor der Gesetzesänderung hinsichtlich ihrer anderweitigen Beschäftigungen nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen. Der Kläger sei daher hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2009 -L 1 KR 129/07










