Vertragsamateure – und die Sportverletzung als Arbeitsunfall

Jugendliche, die unter Abschluss eines Fördervertrags in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Profifussballvereins für diesen Verein trainieren und Fußballspiele bestreiten, sind hierbei als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert.Ein möglicher Verstoß gegen das JArbSchG hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach dem SGB VII.

Vertragsamateure – und die Sportverletzung als Arbeitsunfall

Die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, ist mithin als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

In dem hier vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall hatte der im Jahr 2006 geborene Nachwuchsfussballer im Sommer 2021 einen sogenannten Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligatraditionsverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31.07.2022 erlitt er als damals 15-Jähriger während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Nachwuchsfussballer habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Der Nachwuchsfussballer sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat der Klage des Jugendlichen stattgegeben1. Und das Hessische Landesarbeitsgericht hat nun auch die dagegen gerichtete Berufung der Berufsgenossenschaft zurückgewiesen:

Der Jugendliche sei als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von € Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität)2.

Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, müssen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen3, die bloße Möglichkeit ist nicht ausreichend4. Demgegenüber genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und schon gar nicht die bloße Möglichkeit5.

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor.

Der Nachwuchsfussballspieler erlitt am 31.07.2021 einen Unfall, als er im Rahmen eines Fußballspiels, welches er für seinen Verein bestritt, stürzte und sich das linke Schlüsselbein brach. Zum Zeitpunkt des Unfalls übte der Nachwuchsfussballspieler dabei eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit aus.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Norm sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebenden. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt demnach vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen6. Maßgebend ist bei der Prüfung eines Beschäftigungsverhältnisses dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung und die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird7.

Der Nachwuchsfussballspieler war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter im Sinne der Norm anzusehen. Denn das Gesamtbild der Rechte und Pflichten des Nachwuchsfussballspielers wie auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen der Nachwuchsfussballspieler für den Verein Fußball gespielt hat, sprechen für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses.

Zunächst ist für die Bewertung der Inhalt des zwischen dem Verein und dem Nachwuchsfussballspieler geschlossenen Fördervertrages zu betrachten. Das Hessische Landessozialgericht schließt sich hier der Einschätzung des Sozialgerichts vollumfänglich an, dass sowohl die Terminologie des Vertrages („Arbeitsverhältnis“, „Vertragsspieler“, „Entgelt“) als auch dessen Inhalt u. a. mit Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und zu Urlaubsansprüchen denen eines „normalen“ Arbeitsvertrages entspricht. Auch unterlag der Nachwuchsfussballspieler typischen arbeitnehmerähnlichen Pflichten, wie der Teilnahme an Veranstaltungen, Lehrgängen, Trainings und Spielen sowie dem Tragen von bestimmter; vom Verein gestellter (Arbeits-)Kleidung. Das Sozialgericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass neben dem Weisungsrecht der Trainer gegenüber dem Nachwuchsfussballspieler auch der Verein selbst erhebliche Weisungsbefugnisse und Vermarktungsrechte an dem Nachwuchsfussballspieler hatte. Darüber hinaus bestand eine Verschwiegenheitspflicht, was ebenfalls für die Annahme eines Arbeitsvertrages spricht.

Hinsichtlich möglicher Nebenverdienste war der Nachwuchsfussballspieler nach dem abgeschlossenen Vertrag an ein Zustimmungserfordernis seitens des Vereins gebunden. Dies zeigt zum einen, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Hauptverdienst des Nachwuchsfussballspielers in dem aus dem Vertrag erzielten Entgelt bestand. Zum anderen ergibt sich aus dem Passus, dass die Haupttätigkeit des Nachwuchsfussballspielers in der Arbeit für den Verein – also der Teilnahme an Veranstaltungen, Trainings und Spielen – lag. Beides spricht ebenfalls für die Bewertung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis.

Der Inhalt des Fördervertrags belegt auch nachdrücklich, dass der Nachwuchsfussballspieler weit mehr Verpflichtungen unterlag als ein normales Vereinsmitglied, sodass der Hinweis der Berufsgenossenschaft diesbezüglich fehlgeht. Zwar sind Vereinsmitglieder über die Satzung eines Vereins häufig auch bestimmten Pflichten unterworfen, diese sind jedoch bei weitem nicht vergleichbar mit denen des Nachwuchsfussballspielers, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. So ist die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an Veranstaltungen und Trainings freiwillig, sie müssen weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen noch kann ihnen der Verein im Falle einer Verletzung die Wahl eines bestimmten Arztes vorschreiben. Auch unterliegen sie grundsätzlich keinem Zustimmungserfordernis im Hinblick auf Verdienstmöglichkeiten. Dies gründet sich darin, dass die Teilnahme an Vereinsaktivitäten für Vereinsmitglieder grundsätzlich in ihrer Freizeit stattfindet, also eine Form der Freizeitgestaltung darstellt. Dies kann für den Nachwuchsfussballspieler, der für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein Internatszimmer im Leistungszentrum des Vereins bezogen hatte, nicht angenommen werden. Sowohl dem Umfang als auch dem Inhalt nach gingen die Tätigkeiten des Nachwuchsfussballspielers für den Verein weit über die eines normalen (Sport-)Vereinsmitglieds hinaus. Schließlich erhielt der Nachwuchsfussballspieler für seine Tätigkeit von dem Verein ein Entgelt, auf welches der Verein auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführte. Auch dieses unterscheidet den Nachwuchsfussballspieler von normalen Vereinsmitgliedern, die für ihre Mitgliedschaft im Verein und die damit verbundene Möglichkeit der Teilhabe am Vereinsleben und entsprechenden Veranstaltungen Beiträge zahlen müssen.

Ein wesentliches Indiz (nicht jedoch eine zwingende Voraussetzung8) für eine Beschäftigung in diesem Sinne ist eine Bezahlung, die das Maß einer bloßen Aufwandsentschädigung überschreitet9. Dies war vorliegend der Fall, da der Nachwuchsfussballspieler von dem Verein neben einem sich über die Laufzeit des Vertrages steigernden Grundgehalt von anfangs 950,00 Euro zusätzlich Aufwendungen für Heimfahrten /Reisekosten in Höhe von monatlich 100,00 Euro netto sowie Prämien für eventuelle Einsätze bei Juniorennationalmannschaften erhielt. Die Höhe des Grundgehalts übersteigt insoweit mögliche Aufwandsentschädigungen deutlich, sodass auch dies für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zu einer rein mitgliedschaftlichen Verbindung zu dem Verein spricht.

Dass der Nachwuchsfussballspieler durch den Abschluss des Fördervertrages auch eigene Zwecke verfolgte, nämlich insbesondere seinen Wunsch, durch die Förderung später die Möglichkeit zu haben, als Lizenzspieler unter Vertrag genommen zu werden, steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bereits für die Laufzeit des Fördervertrages nicht entgegen. Das BSG hat insoweit bereits entschieden, dass bei Berufssportlern der Umstand, dass diese sich bei Wahrnehmung ihrer Pflichten aus einem Arbeitsvertrag auch selbst verwirklichen oder diese Selbstverwirklichung sogar für sie persönlich ggf. im Vordergrund steht, ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausschließt, solange die Handlungstendenz zur Zeit des Unfallereignisses darauf gerichtet gewesen ist, dem Unternehmen zu dienen10. Dies gilt nach Auffassung des Hessischen Landessoszialgerichts auch für Leistungssportler wie den Nachwuchsfussballspieler, die sich auf dem Weg zum Berufssportler befinden und – wie vorliegend – von einem Sportverein unter Vertrag genommen werden.

Soweit die Berufsgenossenschaft moniert, dass es sich bei der vom Nachwuchsfussballspieler ausgeübten Tätigkeit („Fußballspielen trainieren“) nicht um eine unmittelbar verwertbare Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert für den Verein gehandelt habe, ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der Förderung junger Fußballspieler nicht um eine klassische betriebliche Ausbildung im Sinne des BBiG handelt. Trotzdem kann die Aufnahme eines Jugendlichen – auch wenn dieser nach dem JArbSchG ggf. noch als Kind anzusehen ist – in ein Leistungszentrum mit einer Ausbildung desselben zum Lizenzfußballspieler verglichen werden. Denn der Beruf „Fußballspieler“ wird von einer Vielzahl von Menschen weltweit ausgeübt und zahlreiche dieser professionellen Fußballspieler haben in ihrer Jugend ein ebensolches Leistungszentrum besucht, wie der Nachwuchsfussballspieler. Eine andere Art von Ausbildung gibt es für den Beruf „Fußballspieler“ nicht. Die sich aus den DFL-Ligastatuten ergebende Pflicht der Vereine zur Einrichtung solcher Leistungszentren sichert somit die Ausbildung junger, talentierter Fußballspieler zum professionellen Lizenzspieler. Der Nachwuchsfussballspieler erhielt somit durch den Abschluss des Fördervertrages von dem Verein quasi eine Ausbildung, die es ihm ermöglichen sollte, später als Lizenzspieler mit dem Fußballspielen als Beruf seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Dass der Verein für die Zeit der Ausbildung dabei möglicherweise mehr Geld in den Nachwuchsfussballspieler investiert als er an oder mit ihm verdient hat, spricht entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Denn auch bei einer regulären Ausbildung ist dies häufig nicht anders. Es handelt sich insoweit um eine Investition in die Zukunft, denn die Firmen erhoffen sich durch die Ausbildung junger Menschen, dass diese im Anschluss an die Ausbildung als reguläre Arbeitnehmer bei der Firma bleiben. Nichts anderes gilt für die Vereine, die in Leistungszentren junge Fußballer „ausbilden“. Durch die Zahlung (teilweise nicht unerheblicher) Vergütungen und die langjährigen Laufzeiten der Förderverträge – im Falle des Nachwuchsfussballspielers lief der Vertrag über vier Jahre – sollen die Fußballer an den Verein gebunden werden, sodass diese später entweder für den Verein als Lizenzspieler tätig werden können oder der Verein die Spieler ggf. an andere Vereine verkaufen oder verleihen kann. Die Vereine investieren somit durch den Abschluss von Förderverträgen und die Aufnahme der Spieler in ihre Leistungszentren in junge Spieler, weil sie später mit und an diesen Geld verdienen wollen. Die Ausführungen der Berufsgenossenschaft, dass der Nachwuchsfussballspieler durch den Abschluss des Vertrages ausschließlich private Zwecke verfolgt habe, verfangen daher nicht.

Hiergegen spricht letztlich auch die Zahlung eines Entgelts an den Nachwuchsfussballspieler durch den Verein für dessen Tätigkeit als Spieler. Denn wenn – wie die Berufsgenossenschaft offenbar meint – der Verein dem Nachwuchsfussballspieler lediglich eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt hätte, damit dieser sein privates Ziel, professioneller Fußballspieler zu werden, weiterverfolgen kann, hätte der Nachwuchsfussballspieler diese Dienstleistung bezahlen, also in irgendeiner Form Zahlungen an den Verein leisten müssen. Dies war hier aber nicht der Fall und dies entspricht auch generell nicht dem Konzept der Aufnahme junger Fußballspieler in Leistungszentren unter Abschluss eines Fördervertrages, da die Förderverträge die Zahlung eines Entgelts an den Spieler, nicht aber umgekehrt die Zahlung von Beiträgen oder Gebühren an den Verein vorsehen. Wie bereits das Sozialgericht in seinem Urteil vom 28.02.2023 zutreffend ausführt, sieht auch das Hessische Landessozialgericht in der Zahlung des Entgelts durch den Verein eine wirtschaftliche Gegenleistung für die fußballerische Tätigkeit des Nachwuchsfussballspielers, sodass insgesamt, unter Berücksichtigung aller Aspekte die Tätigkeit des Nachwuchsfussballspielers als Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist.

Ob durch dieses Beschäftigungsverhältnis ggf. gegen Bestimmungen des JArbSchG verstoßen wurde, weil der damals 15-jährige Nachwuchsfussballspieler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Nordrhein-Westfalen noch der Vollzeitschulpflicht unterlag und er deshalb nach dem JArbSchG als Kind galt, für welches grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot bestand (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 JArbSchG), brauchte das Landessozialgericht nicht weiter zu vertiefen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nichts an dem sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Versicherungsschutz des Nachwuchsfussballspielers ändern. Mögliche Rechtsverstöße bei Eingehung oder Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses haben keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach dem SGB VII, wie der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich normiert hat.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. September 2025 – L 9 U 65/23

  1. SG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.02.2023 – S 22 U 39/22[]
  2. ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. vom 30.03.2023 – B 2 U 1/21 R; zuletzt vom 05.12.2023 – B 2 U 10/21 R[]
  3. BSG vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77; und vom 20.01.1987 – 2 RU 27/86[]
  4. so bereits Hess. LSG, Urteil vom 25.06.2021 – L 9 U 166/18; BSG vom 27.06.2006 – B 2 U 20/04 R[]
  5. BSG vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R; vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R; Bayerisches LSG vom 12.05.2021 – L 3 U 373/18; zu den einzelnen Beweismaßstäben im sozialgerichtlichen Verfahren vgl. eingehend BSG vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R[]
  6. zu allem BSG vom 23.04.2015 – B 2 U 5/14 R; BSG vom 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R[]
  7. vgl. BSG vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R[]
  8. vgl. BSG vom 23.04.2015 – B 2 U 5/14; BSG vom 27.10.2009 – B 2 U 26/08 R und BSG vom 18.03.2003 – B 2 U 25/02 R[]
  9. LSG Baden-Württemberg vom 21.01.2025 – L 9 U 3318/23[]
  10. BSG vom 30.06.2009 – B 2 U 22/08 R[]

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