Anhörungsrüge – und ihre Begründung

Nach § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn -wie u.a. im Fall der Ablehnung eines Antrags auf PKH-Bewilligung- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Anhörungsrüge – und ihre Begründung

Die Anhörungsrüge muss nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO u.a. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen. Für diese Darlegung gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision1

Der Beteiligte muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe; zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Februar 2022 – X S 16/21

  1. BFH, Beschluss vom 11.01.2006 – IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956, unter 2.[]
  2. BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – X S 22/12, BFH/NV 2013, 216[]