Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet1.
267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verlangt vom vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Unionsgerichtshof volle Wirksamkeit zu verschaffen2.
Hingegen hindert keine unionsrechtliche Bestimmung das vorlegende Gericht daran, nach Verkündung des Urteils des Unionsgerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren seine Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens zu ändern3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Januar 2026 – VII B 48/25











