Zustellungsdatum für ein elektronisches Dokument gemäß § 173 Abs. 1 ZPO ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch die Zurücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet.
Sendet der Zustellungsempfänger das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zurück, sind grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei einem nicht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform maßgeblich. Der Zugang des elektronischen Dokuments und die Empfangsbereitschaft des Empfängers können auch anderweitig nachgewiesen werden.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Bundesfinanzhof die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zugelassen1. Der Beschluss wurde von der Senatsgeschäftsstelle an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) des Steuerberaters A an die Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, am 14.07.2023 als elektronisches Dokument mit der Aufforderung übersandt, die Übermittlung mittels eines elektronischen Empfangsbekenntnisses zu bestätigen. Im Zulassungsbeschluss war der rechtliche Hinweis enthalten, dass eine Begründung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesfinanzhof einzureichen sei. Auf § 52d FGO wurde hingewiesen. Am 18.07.2023 ging beim BFH unter dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten ein von dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D unterzeichnetes Telefax ein. In diesem heißt es, der Zulassungsbeschluss sei ihm am 17.07.2023 elektronisch zugestellt worden. Die Revision wurde von der Prozessbevollmächtigten in einem Schriftsatz begründet, der per Telefax am 17.08.2023 beim Bundesfinanzhof einging.
Der Prozessbevollmächtigten wurde in einem Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 21.08.2023 mitgeteilt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Der per Telefax übermittelte Schriftsatz vom 17.08.2023 genüge diesen Anforderungen nicht. Auf § 52d Satz 3 und 4 FGO sowie § 56 FGO wurde in dem Schreiben der Senatsgeschäftsstelle hingewiesen. Daraufhin ging am 24.08.2023 bei der Senatsgeschäftsstelle ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten als elektronisches Dokument ein. In diesem Schreiben heißt es, die Begründung am 17.08.2023 sei zur Fristwahrung per Telefax übermittelt worden. Ein Zugriff auf das beSt sei dem Unterzeichner (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D) zu diesem Zeitpunkt aufgrund von „Autorisationsproblemen“ nicht möglich gewesen. Die Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument werde hiermit nachgeholt und die Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 56 FGO beantragt.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision als unzulässig verworfen:
Die Kläger haben die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 56 FGO ist nicht zu gewähren.
Beschlüsse, mit denen die Revision zugelassen wird, sind gemäß § 116 Abs. 7 Satz 2 FGO zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO). Der Zulassungsbeschluss vom 14.07.2023 im Verfahren – VIII B 79/22 wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 173 ZPO am 17.07.2023 wirksam zugestellt.
Gemäß § 53 Abs. 2 FGO kann ein elektronisches Dokument durch das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof von Amts wegen ab dem 01.01.2023 gemäß § 173 Abs. 1 ZPO nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Steuerberater haben gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen (Art. 1 und Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021, BGBl I 2021, 4607). Die passive Nutzungspflicht des beSt für die Zustellung elektronischer Dokumente an „Steuerberater“ trifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind2.
Für die Prozessbevollmächtigte bestand im Zeitpunkt der Übermittlung des BFH, Beschlusses vom 14.07.2023 – VIII B 79/22 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 173 Abs. 1 ZPO.
Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, handeln gemäß § 55d Abs. 2 StBerG und § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Satz 2 StBerG durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die wiederum die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen. Zustellungen für die Berufsausübungsgesellschaft sind an diese, vertreten durch ihre Gesellschafter oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, zu richten; bei angestellten Berufsträgern gelten im Zweifel die Regeln der Anscheinsvollmacht3. Es ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt, Dokumente auch für die anderen Angehörigen der Partnerschaft als zugestellt entgegenzunehmen, da anzunehmen ist, dass ein Partner ein ihm angetragenes Mandat zur Prozessführung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, das heißt nicht nur sich persönlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichtet4. Dies gilt auch für eingetragene Steuerberatungsgesellschaften, die Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sind.
Demgemäß ist für Zustellungen elektronischer Dokumente an eine Berufsausübungsgesellschaft der ab dem 01.01.2023 vorzuhaltende sichere Übermittlungsweg eröffnet, wenn für einen Vertreter der prozessbevollmächtigten Gesellschaft, der im Verfahren aufgetreten ist oder für einen vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Angestellten, der auf dem Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft ausgewiesen ist, ein beSt besteht. Es ist unerheblich, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zustellung ein beSt im eigenen Namen beantragt oder eingerichtet hat, und wenn dies der Fall ist, ob der Gesellschaft die von ihr vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen und ihr eigenes beSt tatsächlich freigeschaltet wurde.
Ferner hat der Bundesfinanzhof auch im Hinblick auf das Vorhandensein eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne des § 173 Abs. 1 ZPO keine Bedenken, dass durch das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft oder einer vertretungsberechtigten Person ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO eröffnet ist. Der Bundesfinanzhof vermag auch insoweit die im Beschluss des X. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.04.20245 -in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung- geäußerten Zweifel zu der Frage, ob zum 01.01.2023 ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestand, nicht zu teilen6.
Danach konnte die Senatsgeschäftsstelle den Beschluss vom 14.07.2023 als elektronisches Dokument an die Prozessbevollmächtigte über das beSt von Steuerberater A, der auf dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten ausgewiesen war, zustellen. Ob Steuerberater A im Zeitpunkt der Übermittlung an das beSt Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten oder deren Angestellter war, ist unerheblich, da an ihn in jeder dieser Funktionen eine Zustellung für die Prozessbevollmächtigte erfolgen konnte.
Die Zustellung ist wirksam, obwohl für die Prozessbevollmächtigte kein elektronisches Empfangsbekenntnis an den Bundesfinanzhof zurückgesandt worden ist. Es genügt für die fristauslösende Wirksamkeit der Zustellung, dass die Entgegennahme des Beschlusses als elektronisches Dokument durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D als Vertreter der Prozessbevollmächtigten in dem an den Bundesfinanzhof als Telefax übersandten Empfangsbekenntnis für den 17.07.2023 als Zustellungstag mitgeteilt worden ist.
Die elektronische Zustellung an Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachzuweisen, das an das Gericht zu übermitteln ist (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Für die Übermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht ist der vom Gericht -wie bei Zustellungen durch den Bundesfinanzhof der Fall- mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beSt ist es erforderlich, dass aufseiten der die Zustellung empfangenden Person die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Empfängers an der Zustellung, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird. Auf der Grundlage des geschilderten Willensakts wird das elektronische Empfangsbekenntnis automatisiert aus der verwendeten Software heraus erzeugt und dem Gericht übermittelt; (erst) mit dieser Übersendung wird die empfangsbereite Entgegennahme der Nachricht dokumentiert7. Insoweit verbleibt es auch für die Zustellung elektronischer Dokumente gemäß § 173 Abs. 1 ZPO bei der Privilegierung der in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Empfänger hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung8.
Zustellungsdatum für ein elektronisches Dokument gemäß § 173 Abs. 1 ZPO ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies entsprechend durch die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet9. Dem schließt sich der Bundesfinanzhof an.
Sendet ein Zustellungsempfänger ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht zurück, sind grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei einem nicht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform maßgeblich10. Der Zustellungsmangel wird gemäß § 189 ZPO bei einem nicht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform geheilt, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweitig festgestellt werden kann11. Der Tag der Entgegennahme des elektronischen Dokuments mit Empfangswillen kann in diesem Fall mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nachgewiesen werden12. Dem schließt sich der Bundesfinanzhof ebenfalls an.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der BFH, Beschluss vom 14.07.20231 der Prozessbevollmächtigten am 17.07.2023 zugestellt worden. Insofern genügt der nachweisbare Zugang im beSt von Steuerberater A am 14.07.2023 noch nicht. Eine Entgegennahme des Beschlusses mit Empfangsbereitschaft lässt sich aber anhand des vom Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D erstellten schriftlichen Empfangsbekenntnisses sicher feststellen. In diesem Schreiben teilt er mit, den elektronisch übermittelten Beschluss am 17.07.2023 erhalten zu haben.
Im Streitfall begann die Begründungsfrist für die Revision aufgrund der wirksamen Zustellung am 17.07.2023 gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs somit am 18.07.2023 und endete mit Ablauf des 17.08.2023 (einem Donnerstag). Der am 17.08.2023 beim BFH per Telefax eingegangene Begründungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten wurde zwar fristgerecht übermittelt, erfüllte aber die seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen formalen Anforderungen für eine Revisionsbegründung nicht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Erklärung und schließt die Fristwahrung -hier die Wahrung der Revisionsbegründungsfrist- aus.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Dies gilt auch für die Revisionsbegründung13.
Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind und als Prozessbevollmächtigte (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) auftreten, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO ebenfalls verpflichtet, seit dem 01.01.2023 bei der Übermittlung der im Gesetz bezeichneten einzureichenden elektronischen Dokumente an das Gericht das beSt aktiv zu nutzen. Bei der Prozessbevollmächtigten handelt es sich um eine solche Gesellschaft. Ob der Prozessbevollmächtigten die von ihr vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen und ein auf ihren Namen lautendes beSt von ihr tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich14.
Eine wirksame Ersatzeinreichung der Revisionsbegründung in Papierform lässt sich im Streitfall nicht aus § 52d Satz 3 FGO ableiten.
Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel durch Telefax) zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO).
§ 52d Satz 3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt ein. In einem derartigen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Zur Glaubhaftmachung gehört jedenfalls eine Schilderung der tatsächlichen Umstände, die eine vorübergehende technische Unmöglichkeit rechtfertigen können15.
Hieran fehlt es. Der knappe Hinweis auf „Autorisationsprobleme“ bei dem beSt von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D als Sachbearbeiter des Streitfalls bei der behaupteten elektronischen Übermittlung der Revisionsbegründung durch die Prozessbevollmächtigte lässt weder auf die Schilderung eines klar erkennbaren Sachverhalts noch auf eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Übermittlung schließen.
Den Klägern ist nicht gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie müssen sich die verschuldete nicht formgerechte Einreichung der Revisionsbegründung durch die Prozessbevollmächtigte zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO).
Ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO liegt -jedenfalls, wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt- nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung der Steuerberater, ab dem 01.01.2023 Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen über das beSt als elektronisches Dokument an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu übermitteln. Im hier gegebenen Fall einer Rechtsänderung kann sogar erwartet werden, dass die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels mit erhöhter Sorgfalt überprüft werden16.
Im Streitfall haben die Kläger schon keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, nach dem der fehlende Eingang einer form- und fristgerechten Revisionsbegründung unverschuldet sein könnte. Der knappe Hinweis auf „Autorisationsprobleme“ bei dem beSt von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D als Sachbearbeiter des Streitfalls genügt hierfür nicht. Besondere Umstände, wie sie im Fall des BFH-Urteils vom 22.10.202417 gegeben waren, sind im Streitfall weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Juni 2025 – VIII R 16/23
- BFH, Beschluss vom 14.07.2023 – VIII B 79/22[↩][↩]
- vgl. BR-Drs. 145/21, S. 34[↩]
- BFH, Zwischenurteil vom 25.10.2022 – IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 10; BGH, Urteil vom 24.01.1991 – IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225[↩]
- BFH, Beschluss vom 22.09.2015 – V B 20/15, BFH/NV 2016, 50, Rz 7, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 10.08.2023 – 6 ZB 23.1135, Rz 3[↩]
- BFH, Beschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 17 ff.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2022 – 9 B 2.22, NJW 2023, 703, Rz 22; BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZB 22/23, NJW 2024, 1120, Rz 10, m.w.N.; auch BAG, Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23, DB 2024, 2299, Rz 17; BayVGH, Beschluss vom 10.08.2023 – 6 ZB 23.1135, Rz 5, 8[↩]
- vgl. BSG, Beschluss vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 B, Rz 7[↩]
- BAG, Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23, DB 2024, 2299, Rz 17; BayVGH, Beschluss vom 10.08.2023 – 6 ZB 23.1135, Rz 3[↩]
- BSG, Beschluss vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 B, Rz 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VIII ZB 55/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2016, 83, Rz 7, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 – 2 B 10.06, HFR 2007, 1250, Rz 5[↩]
- vgl. BSG, Beschluss vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 B, Rz 7; s.a. BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VIII ZB 55/14, HFR 2016, 83, Rz 7, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 – 2 B 10.06, HFR 2007, 1250, Rz 5; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2024 – 2 EO 603/23, Rz 42, 43; BayVGH, Beschluss vom 10.08.2023 – 6 ZB 23.1135, Rz 5; Biallaß in: Ory/WethPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 173 ZPO (Stand: 28.08.2024), Rz 77 und 78; Wieczorek/Schütze/Rohe, 5. Aufl., § 173 ZPO Rz 22, 23[↩]
- BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288, Rz 22[↩]
- s. z.B. BFH, Entscheidungen vom 22.10.2024 – VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288, Rz 23; vom 25.10.2022 – IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15; vom 23.01.2024 – IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392, Rz 5[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 23.01.2024 – IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392, Rz 9[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288, Rz 43, 44[↩]
- BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288[↩]










