Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch – und die internen Vermerke und Stellungnahmen des Finanzamtes

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten.

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch – und die internen Vermerke und Stellungnahmen des Finanzamtes

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war streitig, inwiefern aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der zum Zweck der Besteuerung verarbeiteten Daten besteht, ob dieser bereits erfüllt wurde und ob ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Der Steuerpflichtige erhob eine Beschwerde beim Bayerische Landesamt für Steuern und bezog sich auf ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Anschließend erfolgte umfangreicher Schriftwechsel mit dem für ihn zuständigen Finanzamt, der Landesfinanzbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. Im November 2019 beantragte der Steuerpflichtige „Akteneinsicht gem. § 15 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 2 DSGVO“ und die Zurverfügungstellung der Informationen als Kopie. Der Steuerpflichtige verlangte unter anderem, dass ihm möglicherweise vorhandene Hand- und Nebenakten zur Verfügung gestellt werden. Zudem verlangte er Auskunft, wie und durch welche Dienststelle die Akten beziehungsweise Daten verarbeitet worden waren. Das Bayerische Landesamt für Steuern erteilte dem Steuerpflichtigen eine Auskunft, nach der ihm die Beschwerde des Steuerpflichtigen sowie dessen E-Mails an das Ministerium und der dazu ergangene Schriftverkehr vorlägen. Daneben teilte das Landesamt für Steuern mit, es verfüge noch über internen Schriftverkehr zwischen dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt, dem Landesamt für Steuern und dem Ministerium. Daneben lägen dem Landesamt für Steuern Stellungnahmen eines anderen Steuerpflichtigen zu den Vorgängen vor. Weiter teilte das Landesamt für Steuern mit, ihm lägen die E-Mail des Steuerpflichtigen vom 01.02.2019 hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerden, des Befangenheitsantrags und des Strafantrags des Steuerpflichtigen gegen Beschäftigte des Finanzamts sowie weitere Korrespondenz dazu vor. Weiterhin gebe es zu diesem Vorgang internen Schriftverkehr mit dem Finanzamt sowie Aktenvermerke und Aktennotizen des Landesamtes für Steuern. Schließlich verfüge er noch über die vom Steuerpflichtigen gestellten Anträge auf Akteneinsicht an das Finanzamt vom 28.10.2019 und an den Landesamt für Steuern vom 07.11.2019 nebst interner Korrespondenz zwischen ihm und dem Finanzamt. Weitere Auskünfte erteile er nicht.

Der Steuerpflichtige erhob gegen das Schreiben vom 17.12.2019 Klage beim Finanzgericht München und beantragte Einsichtnahme in die verarbeiteten personenbezogenen Daten und in die Akten und Schriftstücke mit Bezug zu persönlichen Informationen. Zudem begehrte er Akteneinsicht in zugehörige Notizen, Akteneinträge und Kommunikation mit Bezug zu personenbezogenen Daten. Das Finangericht München wies die Klage als unbegründet ab1. Auf die Revision des Steuerpflichtigen hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht München:

Das Finanzgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sei nicht eröffnet. Dem Steuerpflichtigen steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die ihn betreffenden; und vom Landesamt für Steuern verarbeiteten personenbezogenen Daten dem Grunde nach zu. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht das Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Ein weitergehender Anspruch des Steuerpflichtigen in Form eines Akteneinsichtsrechts folgt zwar nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung, gleichwohl hat das Finanzgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob ein Recht auf Akteneinsicht aus anderen Vorschriften folgt. Soweit sich der Steuerpflichtige auf Akten der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung bezieht, ist das Landesamt für Steuern nicht der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Das Finanzgericht hat den nationalen Ausschlussgrund des § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO fehlerhaft geprüft. 

Das Finanzgericht hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf die in den Akten des Landesamtes für Steuern vorhandenen personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen eröffnet ist.

Sachlich gilt die Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die zu den Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung verarbeiteten Daten enthalten auch personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn die von der Finanzverwaltung verarbeiteten Daten enthalten Informationen, die sich auf eine jedenfalls identifizierbare natürliche Person beziehen2. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Verantwortlichen um ein Finanzamt, eine Mittelbehörde oder um eine oberste Landesbehörde handelt.

Daran gemessen hat das Finanzgericht den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung rechtsfehlerhaft verkannt. Die in den Akten des Landesamtes für Steuern enthaltenen personenbezogenen Daten dienen ebenso der Durchführung des Besteuerungsverfahrens wie die in den Akten der Finanzämter enthaltenen personenbezogenen Daten. Das Finanzgericht legt nach seinen tatsächlichen Feststellungen eine elektronisch geführte Akte zugrunde. Diese enthält unter anderem mit Steuernummer, Name und Zeitpunkt der Erstellung zahlreiche gespeicherte Daten, die eine elektronische Strukturierung und damit Wiederauffindbarkeit sicherstellen. Eine rein manuelle Verarbeitung, die das Finanzgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legt, lag daher nicht vor. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landesamt für Steuern unterfällt damit dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.

Soweit das Finanzgericht entscheidungserheblich auf das „Heben“ von Daten abstellt, ist dies kein Kriterium, das nach der Datenschutz-Grundverordnung relevant ist. Ein „Heben“ von Daten kennt die Verordnung als Maßstab für eine Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO) nicht. Auch soweit das Finanzgericht annimmt, Volltextdokumente in einer Akte („Textpassagen oder ganze Schriftstücke“) enthielten keine personenbezogenen Daten, ist dies fehlerhaft. Denn für die Qualifikation als personenbezogene Daten bedarf es -anders als das Finanzgericht meint- weder eines „Hebens“ in Form eines Interpretationsaktes noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogene Angabe unter einer spezifischen personenbezogenen (Feld-)Bezeichnung zu speichern. Eine solche Einschränkung steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, die von einem weiten Begriffsverständnis ausgeht3.

Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 2 DSGVO vor. Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt4.

Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtsfehlerhaft, als das Finanzgericht entschieden hat, dem Steuerpflichtigen stehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Auskunftserteilung der ihn betreffenden; und vom Landesamt für Steuern verarbeiteten personenbezogenen Daten zu.

15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeichneten Informationen.

Der Begriff der personenbezogenen Daten bezeichnet gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

In der Verwendung der Formulierung „alle Informationen“ bei der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt5.

Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist6. Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs „indirekt“ durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht7.

Daraus ergibt sich, dass es für die Qualifikation als auskunftspflichtige personenbezogene Daten abweichend zur Rechtsansicht der Vorinstanz weder eines „Hebens“ in Form eines Interpretationsaktes noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogene Angabe in einem spezifischen, personenbezogenen Feld zu speichern, bedarf.

Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO bezieht sich auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation. Denn auch diese Unterlagen können personenbezogene Daten enthalten8.

Das Finanzgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den Akten des Landesamtes für Steuern enthaltenen Volltextdokumente nicht dem Schutzbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterliegen und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht vom Auskunftsanspruch erfasst sind. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes und des Landesamtes für Steuern sind auch interne Vorgänge und sämtlicher Schriftverkehr erfasst, die personenbezogene Daten enthalten. Personenbezogene Daten liegen unabhängig davon vor, ob der Verantwortliche, das heißt das Landesamt für Steuern, sie „gehoben“ oder in einem Dateisystem gespeichert hat. Die Auskunft des Landesamtes für Steuern ist daher insoweit unvollständig, als diese ausdrücklich bereits gewechselten Schriftverkehr, interne Vermerke und interne Stellungnahmen sowie Stellungnahmen anderer Steuerpflichtiger ausnimmt.

Anknüpfend an den vorgenannten Rechtsfehler hat das Finanzgericht es ebenso fehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat.

15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind9. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten setzt keine Begründung voraus, weshalb es auch nicht entgegensteht, wenn er mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 Satz 1 DSGVO genannten Zwecken begründet wird10.

Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten11.

Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO für die Wahrnehmung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, muss sie darlegen, welche ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO grundsätzlich auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet9. Wenn dies für die Wahrnehmung der Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht genügt, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind, bestehen11. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es im Übrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit deren Verarbeitung zu überprüfen12.

Ausgehend von anderen Rechtsgrundsätzen hat es das Finanzgericht unterlassen, die erforderlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen. Obwohl der Steuerpflichtige in der Klageschrift vom 13.01.2020 seine Beweggründe für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs dargelegt hat, fehlt es an Feststellungen des Finanzgerichtes dazu, ob und in welchem Umfang die begehrten Kopien für ihn unerlässlich seien, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Ferner fehlt es an Feststellungen, welche Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung der Steuerpflichtige überhaupt beabsichtigt geltend zu machen.

Der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich zwar nicht aus Art. 15 DSGVO. Das Finanzgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob sich ein Akteneinsichtsrecht aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt.

Das Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Denn die Datenschutz-Grundverordnung sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor13. Soweit der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen.

Ebenso beinhaltet Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht als „Weniger“ zum Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten beziehungsweise ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf Zurverfügungstellung der Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet.

Daran gemessen hat das Finanzgericht einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO zutreffend verneint. Art. 15 Abs. 1 DSGVO ermöglicht nicht die Einsicht in Verwaltungsakten und damit die in ihnen enthaltenen Verwaltungsdokumente in Abschrift oder im Original. Vielmehr hat das Landesamt für Steuern als Verantwortlicher lediglich eine (elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen14.

Das Finanzgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob sich ein Akteneinsichtsrecht aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt.

Die Abgabenordnung enthält zwar -anders als zum Beispiel § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes- keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren15. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art.20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art.19 Abs. 4 GG16. Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze17.

Dabei ist im Fall eines Antrags auf Akteneinsicht der Adressat des Antrags grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen18.

Der Steuerpflichtige hat ausdrücklich Akteneinsicht beantragt. Ausgehend von anderen Rechtsgrundsätzen hat die Vorinstanz es unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, inwieweit das Landesamt für Steuern das ihm hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht zustehende Ermessen ordnungsgemäß nach dem Maßstab des § 102 FGO ausgeübt beziehungsweise eine Interessenabwägung vorgenommen hat.

Soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsanspruch auf Akten der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung bezieht, ist das Landesamt für Steuern nicht der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Insoweit ist das Landesamt für Steuern weder berechtigt noch verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

Soweit das Finanzgericht den nationalen Ausschlussgrund des § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO geprüft hat, tragen seine Feststellungen das Ergebnis, insbesondere zum Ausschlussgrund des § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO, nicht.

Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO besteht nach § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO nicht, soweit die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

Insoweit prüft das Finanzgericht nicht, ob die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen19 oder die in § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO genannten Zwecke vorliegen und ob „die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde“. Auch zum Ausschluss einer Verarbeitung durch „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ äußert sich die Ausgangsentscheidung nicht.

Die Sache ist nicht spruchreif.

Das Finanzgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen ist. Rein vorsorglich wird auf die Darlegungslast des Landesamtes für Steuern verwiesen.

Es fehlt weiter an den erforderlichen Feststellungen der Vorinstanz, die dem Bundesfinanzhof eine abschließende Prüfung erlauben, ob der Auskunftsanspruch bereits erfüllt worden und daher untergegangen ist.

Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die -gegebenenfalls konkludente- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist20. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen21.

Hat der Auskunftsschuldner -zumindest konkludent- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Finanzgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Bundesfinanzhof -vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an den Feststellungen, inwieweit das Auskunftsbegehren des Steuerpflichtigen bereits erfüllt wurde. Diese wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Das Finanzgericht wird zu prüfen haben, ob das Landesamt für Steuern dem Auskunftsbegehren bereits mit den Auskünften vom 17.12.2019; und vom 16.12.2021 nachgekommen ist. Das Finanzgericht verweist lediglich auf die beiden Stellungnahmen, ohne inhaltliche Feststellungen dazu zu treffen. An einer vollständigen Auskunftserteilung bestehen nach den bisherigen Feststellungen des Finanzgerichtes für den Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel, da interne Vermerke und Stellungnahmen bislang vom Landesamt für Steuern ausdrücklich von der Auskunftserteilung ausgenommen worden sind.

Zudem ist unklar, was sich hinter den vom Landesamt für Steuern vorgenommenen Schwärzungen verbirgt. Eine Angabe, dass sich dort keine personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen befänden, fehlt. Feststellungen und Ausführungen des Finanzgerichtes, dass die Schwärzungen vor dem Hintergrund des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfolgt sind, also mit Blick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) oder wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO erfolgt sind, fehlen ebenfalls. Erfolgen Schwärzungen, muss im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden sind. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folgt, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen muss, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteilt. Sollte das Finanzgericht danach zu dem Ergebnis kommen, dass die Auskunft nicht vollständig und zutreffend erteilt wurde, wird es den Landesamt für Steuern zu einer erneuten und dann vollständigen Auskunftserteilung zu verpflichten haben.

Ferner wird das Finanzgericht die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die begehrten Kopien für den Steuerpflichtigen unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen.

Über den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht kann der Bundesfinanzhof ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Insoweit wird das Finanzgericht insbesondere zu prüfen haben, ob das Landesamt für Steuern im Schreiben vom 17.12.2019 überhaupt von einem Ermessensspielraum ausgegangen ist und falls ja, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde.

Der Bundesfinanzhof weist insoweit vorsorglich darauf hin, dass das Finanzgericht zunächst festzustellen hat, auf welche Steuerart und welchen Besteuerungszeitraum sich die beim Landesamt für Steuern geführten Akten beziehen, in die Einsicht begehrt wird. Ein nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht (mehr), wenn das die Akten betreffende Besteuerungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird in diesem -nachgelagerten- Stadium grundsätzlich nicht mehr berührt22.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22

  1. FG München, Urteil vom 05.05.2022 – 15 K 194/20[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 18 ff.[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rz 47; und vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, Rz 7[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 21 ff.[]
  5. EuGH, Urteile „IAB Europe“ vom 07.03.2024 – C-604/22, EU:C:2024:214, Rz 36; und „Österreichische Datenschutzbehörde“ vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 23, m.w.N.[]
  6. EuGH, Urteile IAB Europe vom 07.03.2024 – C-604/22, EU:C:2024:214, Rz 37; Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 24 und die dort angeführte Rechtsprechung[]
  7. EuGH, Urteil OC/Kommission vom 07.03.2024 – C-479/22 P, EU:C:2024:215, Rz 47, m.w.N.[]
  8. vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 24[]
  9. EuGH, Urteile FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 72 und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 32[][]
  10. EuGH, Urteil FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 50 und Rz 52[]
  11. vgl. EuGH, Urteile FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 75 und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 41 und Rz 45[][]
  12. vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 27 f.[]
  13. so auch Gola/Heckmann/Franck, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 15 Rz 33, m.w.N.[]
  14. BFH, Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 36 f.[]
  15. BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 11; BFH, Beschluss vom 05.12.2016 – VI B 37/16, Rz 3; BFH, Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22, Rz 14[]
  16. BFH, Urteil vom 19.03.2013 – II R 17/11, BFHE 240, 497, BStBl II 2013, 639, Rz 11; BFH, Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22, Rz 14[]
  17. vgl. BFH, Beschluss vom 04.06.2003 – VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 2.d, m.w.N.[]
  18. vgl. BFH, Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21, BFHE 283, 219, Rz 17; BFH, Urteil vom 08.06.2021 – II R 15/20, Rz 16[]
  19. vgl. dazu BFH, Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22, Rz 33[]
  20. vgl. BGH, Urteile vom 03.09.2020 – III ZR 136/18, Rz 43, m.w.N. sowie vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 19[]
  21. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 20, m.w.N.[]
  22. vgl. BFH, Urteile vom 07.05.2024 – IX R 21/22, Rz 15; vom 23.02.2010 – VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 12 sowie BeckOK AO/Kobor, 30. Ed. 01.10.2024, AO § 91 Rz 30[]