Der nach einer Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheid – und das offene Einspruchsverfahren gegen die Prüfungsanordnung

Ein offenes Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Prüfungsanordnung ist für ein Klageverfahren gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerbescheide grundsätzlich vorgreiflich. Denn die erfolgreiche Anfechtung einer Prüfungsanordnung führt dazu, dass die Erkenntnisse der Außenprüfung nicht verwertet werden dürfen.

Der nach einer Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheid – und das offene Einspruchsverfahren gegen die Prüfungsanordnung

Die erfolgreiche Anfechtung einer Prüfungsanordnung führt dazu, dass die Erkenntnisse der Außenprüfung grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen1.

Das Finanzgericht muss daher ggfs. aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Ermittlungen zum Stand des (hier: unstreitig von der Klägerin eingeleiteten) Einspruchsverfahrens gegen die erweiterte Prüfungsanordnung anstellen müssen. Sollte das Einspruchsverfahren noch nicht erledigt sein, hätte das Finanzgericht erwägen müssen, das Klageverfahren gegen die Steuerbescheide bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Prüfungsanordnung gemäß § 74 FGO auszusetzen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Oktober 2025 – X B 31 – 32/25

  1. BFH, Entscheidungen vom 21.04.1993 – X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, unter B.II. 1.a; und vom 14.04.2020 – VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487, Rz 22, m.w.N.[]