Welche Darlegungsanforderungen sind an die Rüge, das Finanzgericht habe zu Unrecht einen Zeugen nicht vernommen, zu stellen? Hierzu hat aktuell der Bundesfinanzhof Stellung genommen:
Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht habe einen Beweisantrag übergangen, so ist darzulegen,
- welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
- welche Beweismittel das Finanzgericht zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,
- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des Finanzgerichtes aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Finanzgericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des Finanzgerichtes nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht habe einen Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das Finanzgericht zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des Finanzgerichtes aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann1.
Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, wie dies bei der Nichtvernehmung eines Zeugen der Fall ist2, muss ein Beschwerdeführer außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem Finanzgericht gehindert gewesen sei3.
Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdebegründung in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht:
Die Klägerin rügt zwar die Nichtvernehmung des Zeugen X. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.10.2024 hat sich die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung „auf den Beweisantritt bezüglich des Zeugen X“ bezogen. Selbst wenn man darin einen Beweisantrag sähe, haben die Vertreter danach einen Sachantrag gestellt und die Nichtvernehmung des Zeugen nicht gerügt, obwohl das Finanzgericht Herrn – X nicht als Zeugen geladen hat. Weshalb sie an einer entsprechenden Rüge gehindert oder diese entbehrlich gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Außerdem fehlen die Angaben, an welcher Stelle die Beweismittel und Beweisthemen vor der mündlichen Verhandlung angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des Finanzgerichtes aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Mit der Rüge, das Finanzgericht habe die Positionen Kaufpreisminderung, Provision und Rückstellung nicht berücksichtigt, stellt die Klägerin die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung infrage. Ein dahin gehendes Vorbringen vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Mai 2025 – XI B 69/24
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 18.12.2010 – V B 78/09, BFH/NV 2011, 622, Rz 10; vom 07.03.2023 – VI B 4/22, HFR 2023, 669, Rz 16, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.12.2016 – XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599, Rz 19; vom 25.10.2023 – XI B 25/23, BFH/NV 2024, 30, Rz 11[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.08.2000 – VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, unter 1.; vom 05.12.2013 – XI B 1/13, BFH/NV 2014, 547, Rz 9; vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 33; vom 14.02.2024 – VIII B 108/22, BFH/NV 2024, 524, Rz 14[↩]
- vgl. allgemein BFH, Beschlüsse vom 29.04.2020 – XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 20; vom 07.03.2025 – XI B 25/24, BFH/NV 2025, 529, Rz 7[↩]










