Der Streit um das zuständige Finanzgericht – und die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist.

Der Streit um das zuständige Finanzgericht – und die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst Klage beim Sächsischen Finanzgericht erhoben, das sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwies. In der Folge erklärte sich das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ebenfalls für örtlich unzuständig und rief den Bundesfinanzhof an, das zuständige Gericht zu bestimmen.

Die Anrufung des Bundesfinanzhofs führte zur Bestimmung des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt als dem in der Sache zuständigen Finanzgericht:

Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof zulässig, wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Sächsische Finanzgericht hat sich mit Beschluss vom 23.03.2026 für örtlich unzuständig erklärt. Ebenso hat sich das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 27.05.2026 für örtlich unzuständig erklärt. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-). Eines der beiden Finanzgerichte ist für den Rechtsstreit zuständig. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt konnte den Bundesfinanzhof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (§ 39 Abs. 2 FGO). Für die Zulässigkeit der Anrufung des Bundesfinanzhofs ist es unerheblich, ob beide Beschlüsse oder auch nur einer von ihnen rechtens sind1.

Für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt örtlich zuständig.

Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend (§ 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG). Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, an den Verweisungsbeschluss gebunden ist und auch dem Bundesfinanzhof in einem solchen Fall eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist2.

In Ausnahmefällen kommt einem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu beziehungsweise tritt die Bindungswirkung hinter den Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zurück, wenn die Verweisung offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint; die einfache Fehlerhaftigkeit eines Richterspruchs reicht hierzu nicht. Vielmehr muss er schlechthin als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen, was unter anderem dann der Fall ist, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich3.

Die Bindungswirkung gemäß § 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG darf nicht dazu führen, dass ein Finanzgericht seine sämtlichen Verfahren oder auch nur eine ganze Gruppe von Verfahren zu Unrecht durch Verweisungsbeschlüsse an ein anderes Finanzgericht abgibt4.

Einem Verweisungsbeschluss kommt auch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht5.

Der Verweisungsbeschluss des Sächsischen Finanzgericht leidet nicht an den vorbeschriebenen gravierenden Mängeln. Der Umstand, dass er dennoch rechtsfehlerhaft ist, lässt die Bindungswirkung nicht entfallen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im finanzgerichtlichen Verfahren. Ist ein Rechtsstreit einmal an ein anderes Finanzgericht verwiesen worden, kann die Zuständigkeitsfrage grundsätzlich nicht erneut aufgerollt werden – auch nicht durch den Bundesfinanzhof. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei willkürlichen Verweisungen oder einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Für die Praxis bedeutet dies, dass Beteiligte Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit frühzeitig und umfassend vorbringen sollten. Zugleich stärkt die Entscheidung die Verfahrensökonomie, indem sie verhindert, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten durch bloße Rechtsfehler eines Verweisungsbeschlusses unnötig in die Länge gezogen werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2026 – III S 15/26

  1. BFH, Beschlüsse vom 20.03.1995 – IX S 5/94, BFH/NV 1995, 907, unter 2.; und vom 20.12.2004 – VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573, unter II. 1., m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 27.01.2009 – X S 42/08, BFH/NV 2009, 780, unter II. 2.a, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 29.06.2015 – III S 12/15, BFH/NV 2015, 1421, Rz 17[]
  3. BFH, Beschluss vom 20.12.2004 – VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573, unter II. 4., m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 25.03.1993 – I S 4/93, BFH/NV 1993, 676, unter II. 3.d, für den Fall eines offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlusses, weil es keine Rechtsgrundlage für die vom verweisenden Finanzgericht angenommene Zuständigkeit des anderen Finanzgerichts gab[]
  5. BFH, Beschlüsse vom 20.03.1995 – IX S 5/94, BFH/NV 1995, 907, unter 3.; und vom 27.01.2009 – X S 42/08, BFH/NV 2009, 780, unter II. 2.a, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 29.06.2015 – III S 12/15, BFH/NV 2015, 1421, Rz 17[]

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