Der Tod eines (notwendig) Beigeladenen

Mit dem Tod der (notwendig) Beigeladenen ist das Verfahren nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO zunächst unterbrochen. 

Der Tod eines (notwendig) Beigeladenen

§ 239 Abs. 1 ZPO greift nicht nur beim Tod („Wegfall“) eines Hauptbeteiligten ein, sondern auch dann, wenn ein notwendig Beigeladener entfällt1.

Für die Erben der Beigeladenen ist im hier entschiedenen Fall zwar ein Testamentsvollstrecker bestellt. Aufnahmebefugt bleiben aber die Erben. Denn der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid begründet (Steuer-)Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten2. Im Besteuerungsverfahren steht die Abwehr solcher Ansprüche nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben zu3, Rz 5)).

Auf dieser Grundlage haben im vorliegenden Fall die Erben der Beigeladenen, vertreten durch ihre Ergänzungspflegerin (vgl. § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB), mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten das gerichtliche Verfahren wirksam nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239, § 250 ZPO aufgenommen. Die Unterbrechung endete mit der Zustellung dieses Aufnahmeschriftsatzes4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2020 – IV R 14/20

  1. BFH, Urteil vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 11[]
  2. BFH, Urteil vom 15.02.1978 – I R 36/77, BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.b[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.; BFH, Beschluss vom 27.01.2020 – VIII B 34/19 ((VIII B 33/17[]
  4. vgl. MünchKomm-ZPO/Stackmann, § 250, Rz 12[]
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