Die vom Finanzgericht offenbar übersehene Revisionszulassung

Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen das Urteil des Finanzgerichts die Revision an den Bundesfinanzhof nur zu, wenn das Finanzgericht oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

Die vom Finanzgericht offenbar übersehene Revisionszulassung

Enthält das Urteil des Finanzgerichts keinen Ausspruch über die Zulassung, so ist die Revision nicht statthaft1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf eine im Urteil übersehene Revisionszulassung nur dann durch einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn die Tatsache, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist2. Diese Rechtsprechung ist auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragbar. Denn der Berichtigungsbeschluss nach § 107 Abs. 1 FGO setzt ebenso -wie ein solcher nach § 319 Abs. 1 ZPO- voraus, dass die Unrichtigkeit „offenbar“ ist3.

Danach hat im vorliegenden Fall das Finanzgericht die im zugestellten schriftlichen Urteil übersehene Revisionszulassung durch den Berichtigungsbeschluss wirksam nachgeholt:

Die unterlassene Revisionszulassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO dar, weil das Finanzgericht laut Sitzungsprotokoll bei der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung die Revisionszulassung ausgesprochen hat. Damit ist bei Verkündung des Urteils nach außen hervorgetreten, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. September 2017 – IV R 50/15

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 26.09.2007 – X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333, unter II. 1., m.w.N.[]
  2. z.B. BAG, Urteil vom 23.05.1973 – 4 AZR 364/72, HFR 1973, 556; BGH, Urteil vom 08.07.1980 – VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22[]
  3. ebenso Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 279; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 108[]
  4. gleicher Ansicht Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 108; Wagner in: Kühn/v. Wedelstädt, 21. Aufl., FGO, § 115 Rz 4[]