Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Zeugenvernehmung

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besagt, dass das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben muss. Beweisergebnisse anderer Gerichtsverfahren dürfen zwar im Wege des Urkundenbeweises in den Prozess eingeführt werden. Die Beiziehung von Akten eines anderen Gerichts oder einer Behörde und die Verwertung der darin enthaltenen Beweiserhebungen sind gegen den Widerspruch eines Beteiligten nicht zulässig, solange die erneute Beweisaufnahme durch das Gericht selbst möglich ist1.

Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Zeugenvernehmung

Der Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit bedeutet aber keineswegs, dass das Gericht gezwungen wäre, nur den unmittelbaren Beweis zu erheben. Er verbietet ihm lediglich, anstelle des erreichbaren unmittelbaren Beweismittels ein bloß mittelbares heranzuziehen. Das FG darf seine Tatsachenfeststellungen nicht allein auf beigezogene Akten und darin enthaltene Vernehmungsprotokolle stützen, wenn eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962, m.w.N.). Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist deshalb nicht verletzt, wenn das FG die für die Sachverhaltsaufklärung wichtigen Zeugen hört und ihnen aufgrund des Inhalts beigezogener Akten anderer Gerichte oder Behörden Vorhaltungen macht2.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) kann das Finanzgericht die früheren Aussagen des Zeugen insbesondere zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit einbeziehen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Mai 2012 – III B 203/11

  1. vgl. BFH, Urteil vom 12.06.1991 – III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 26.09.2003 – III B 112/02, BFH/NV 2004, 210; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 29[]