Die unterlassene Beiziehung der Verwaltungsakten

Unterlässt es das Finanzgericht, Verwaltungsakten beizuziehen, so liegt hierin nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.

Die unterlassene Beiziehung der Verwaltungsakten

Nach § 76 Abs. 1 FinanzgerichtO hat das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es muss zur Herbeiführung der Spruchreife alles aufklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist1. Das Gericht muss alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen und Beweismittel, die sich aufdrängen, beiziehen, beispielsweise entscheidungserhebliche Akten des Finanzamts oder eines anderen Gerichtsverfahrens2.

Nach § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO haben jedoch die Beteiligten an der Sachaufklärung mitzuwirken. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich die Ermittlungspflicht des Finanzgericht. Stellen Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten sind, keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht nur in Betracht, wenn sich dem Finanzgericht eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen3. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Finanzgericht seinem Urteil einen Geschehensablauf zugrunde legt, der unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung als ungewöhnlich erscheint und nach Aktenlage Anlass zu der Annahme besteht, dass der vom Finanzgericht angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat4.

Die Tatsachen, aus denen sich eine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung auch ohne Antrag ergeben soll, sind im Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren vorzutragen5. In der Beschwerdebegründung ist zudem darzulegen, inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können6.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – X B 120/13

  1. BFH, Beschluss vom 04.12 2008 – IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 12.11.2003 – VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, unter II. 1.[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.03.2010 – X B 96/09, BFH/NV 2010, 1459[]
  4. BFH, Beschluss vom 10.01.2007 – X B 113/06, BFH/NV 2007, 935[]
  5. BFH, Beschluss vom 18.10.2005 – X B 51/05, BFH/NV 2006, 116[]
  6. BFH, Beschluss vom 10.04.2006 – X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung[]