Kann der Bundesfinanzhof nicht feststellen, wann das erstinstanzliche Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das Finanzgericht die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung aufzuheben.
So befand der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall, dass der Einzelrichter das Urteil verfahrensfehlerhaft nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt habe (Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO). Sein Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben1. Zwar kann der Bundesfinanzhof nicht feststellen, wann das Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das Finanzgericht die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat. Es fehlt die vom Einzelrichter unterzeichnete Urschrift des Urteils, auf der sich der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle befinden müsste.
Der bekannte Akteninhalt (mündliche Verhandlung am 28.05.2018, Zustellung des vollständigen Urteils am 24.10.2018) ergibt, dass § 104 Abs. 2 FGO nicht beachtet worden ist; etwas anderes ist nach Aktenlage nicht festzustellen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Juni 2019 – IX B 114/18
- BFH, Beschluss vom 03.02.2016 – II B 67/15, BFH/NV 2016, 773[↩]











