DSGVO – und keine Aktenkopie für die GmbH vom Finanzgericht

Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.

DSGVO – und keine Aktenkopie für die GmbH vom Finanzgericht

In dem hier entschiedenen Fall beantragte die vor dem Finanzgericht des Saarlands klagende GmbH, das Finanzgericht möge ihr nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 DSGVO Auskunft über personenbezogene Daten in Form der Überlassung vollständiger Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des Finanzamtes, den Rechtsbehelfsakten des Finanzamtes und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten erteilen. Nachdem die GmbH von der ihr durch das Finanzgericht eingeräumten Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO keinen Gebrauch gemacht und vorgetragen hatte, dass sie sich zunächst nicht auf § 78 FGO berufe, sondern auf Art. 15 DSGVO, wies das Finanzgericht des Saarlands den Antrag zurück1.

Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen, dfer Bundesfinanzhof hat sie als unbegründet zurückgewiesen:

Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass der GmbH besondere, über § 78 FGO hinausgehende Rechte in Form der Überlassung vollständiger, elektronischer Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des Finanzamtes, den Rechtsbehelfsakten des Finanzamtes und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten zu erteilen, im anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren nicht zustehen. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 DSGVO kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

Eine Akteneinsicht in die vom Finanzgericht bereitgestellten Akten auf Grundlage des § 78 Abs. 1 FGO hat die GmbH ausdrücklich abgelehnt. Dies schließt es auch aus, dass insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte2 vorliegt.

Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO liegen nicht vor. Zwar kann hiernach eine Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Allerdings ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Gerichts, eine Papierakte in eine elektronische Akte zu überführen, um eine solche Akteneinsicht zu ermöglichen3.

Ein Anspruch auf Überlassung der begehrten elektronischen Kopien über den Anwendungsbereich des § 78 FGO hinaus ergibt sich entgegen der Auffassung der GmbH nicht aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 DSGVO.

Dabei kann dahinstehen, ob -wie vom X. Senat des Bundesfinanzhofs bereits entschieden- die Finanzgerichtsordnung dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vorgeht4.

Jedenfalls enthält die Datenschutz-Grundverordnung nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen. Sie erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen5. Als betroffene Personen kommen daher nur natürliche Personen in Betracht (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Im Erwägungsgrund 14 der DSGVO heißt es hierzu, dass die Datenschutz-Grundverordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Dementsprechend betont der EuGH, dass der Begriff „Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen“ streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu unterscheiden ist. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Dagegen werden Informationen, die juristische Personen betreffen, im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt6.

Im Streitfall kann die GmbH, eine GmbH, als juristische Person daher keine Rechte aus Art. 15 DSGVO ableiten.

Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH gegebenenfalls Rechte betreffend Daten einer sogenannten „Ein-Mann-GmbH“ geltend machen kann, braucht der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden. Den hier streitgegenständlichen Antrag hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH nicht als möglicherweise betroffene natürliche Person im eigenen Namen, sondern im Namen der GmbH, also einer juristischen Person, gestellt.

Auch soweit sich die GmbH auf § 2a Abs. 5 AO beruft, begründet dies keine Anwendung des Art. 15 DSGVO. Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung durch § 2a Abs. 5 AO gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung7, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.

Der Bundesfinanzhof sieht keinen Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen -auf Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des EuGH- keine Zweifel daran, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO juristische Personen keine Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung ableiten können, sondern lediglich die dahinterstehenden, betroffenen (natürlichen) Personen.

Mangels Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ist im vorliegenden Verfahren auch nicht klärbar, ob Finanzamt und Finanzgericht gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO sein können.

Die Frage, ob Art. 23 Abs. 1 DSGVO von seinem Anwendungsbereich nationale Gesetzgebungsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erlassen wurden, ausschließt, hat der EuGH bereits beantwortet8 und ist im hier entschiedenen Streitfall auch nicht entscheidungserheblich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Februar 2024 – IX B 113/22

  1. FG Saarland, Beschluss vom 15.11.2022 – 1 K 1307/21[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.2021 – XI R 19/20, Rz 49 f., mit Verweis auf EuGH, Urteile „Ispas“ vom 09.11.2017 – C-298/16, EU:C:2017:843; „Glencore Agriculture Hungary“ vom 16.10.2019 – C-189/18, EU:C:2019:861; „C.F. (Contrôle fiscal)“ vom 04.06.2020 – C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.[]
  3. BFH, Beschlüsse vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, Rz 16; sowie vom 30.10.2023 – X B 35/23 (AdV), Rz 24[]
  4. BFH, Beschluss vom 29.08.2019 – X S 6/19, Rz 23, unter Verweis auf die Stellungnahme der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme vom 23.03.2017 zu Nr. 6, BT-Drs. 18/11655, S. 27; ebenso BFH, Beschluss vom 18.03.2021 – V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 23; zu § 299 ZPO vgl. ThürOLG, Beschluss vom 22.06.2023 – 2 VA 5/23; zustimmend z.B. Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 1; kritisch Schaz, DStZ 2020, 338, 339 f.[]
  5. EuGH, Urteil J & S Service vom 10.12.2020 – C-620/19, EU:C:2020:1011, Rz 41[]
  6. vgl. EuGH, Urteil J & S Service vom 10.12.2020 – C-620/19, EU:C:2020:1011, Rz 46[]
  7. so auch Drüen in Tipke/Kruse, § 2a AO Rz 24a[]
  8. EuGH, Urteil „FT (Copies du dossier médical)“ vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 56[]

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