Nach einer Einlage kann degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn deren (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr vorliegen1.

Mit dem Einlagevorgang beginnt eine neue AfA mit einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage. Soweit die (Ursprungs-)Voraussetzungen für die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG im Einlagejahr nicht vorliegen, steht dem Steuerpflichtigen seither nur noch lineare AfA zu. Der Bundesfinanzhof folgt insoweit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung2.
Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang; sie ist der in § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Anschaffung gleichzustellen. Nach dieser Vorschrift muss die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen; damit ist degressive AfA nach einer Einlage nur möglich, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Daran fehlt es. Eine Anknüpfung an den ersten Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang ist nicht mehr möglich, da der nachfolgende anschaffungsähnliche Vorgang das Wirtschaftsgut in eine andere steuerliche Sphäre des Steuerpflichtigen überführt und als neuer selbständiger Absetzungstatbestand zu beurteilen ist.
Die Einlage führt als anschaffungsähnlicher Vorgang zu einer neuen Bemessungsgrundlage in Höhe des Einlagewertes. Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 20. April 20053 auch dann, wenn, wie hier, die Einlage nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zum Teilwert, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 2 EStG bewertet wird. Da bei Eröffnung eines Betriebes nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG die Regeln über die Einlagebewertung nach Nr. 5 entsprechend anzuwenden sind, gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall der Betriebseröffnung.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil in BFHE 210, 481, BStBl II 2006, 51, in dem der Bundesfinanzhof nach einer Änderung der Nutzungsverhältnisse an einem Gebäude den Übergang in eine andere degressive AfA-Reihe mit anderen Staffelsätzen für möglich erachtete. Der hier entscheidende anschaffungsähnliche Vorgang fehlte. Andererseits hat der Bundesfinanzhof nach einer ebenfalls als anschaffungsähnlich zu qualifizierenden Entnahme4 degressive AfA für unzulässig gehalten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.Mai 2010 – X R 7/08
- Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 15.02.2005 – IX R 32/03, BFHE 210, 481, BStBl II 2006, 51[↩]
- so auch Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7 Rz 160; Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz F 26; a.A. Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Rz 495[↩]
- BFH, Urteil vom 20.04.2005 – X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698[↩]
- BFH, Beschluss vom 02.07.1992 – IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909[↩]