Die Auflage im Steuerstrafverfahren gegen einen Gesellschafter – und ihre Zahlung durch die GbR

Die Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten Auflage durch eine GbR ermöglicht keinen Betriebsausgabenabzug bei der Personengesellschaft. Denn die von der GbR für den Gesellschafter gezahlte Auflage nach § 153a StPO gehört zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung des Gesellschafters (§ 12 Nr. 4 EStG) und mindert den Gewinn der GbR nicht.

Die Auflage im Steuerstrafverfahren gegen einen Gesellschafter – und ihre Zahlung durch die GbR

Zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben i.S. des § 12 Nr. 4 EStG gehören neben den in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen unter anderem auch Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Zu diesen Leistungen gehören auch Aufwendungen zur Erfüllung einer Auflage, nach welcher Zahlungen an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten sind -§ 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO-1. Diese Zahlungen haben im Gegensatz zu schadenswiedergutmachenden Auflagen i.S. des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, die lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nachzeichnen, finalen Sanktionscharakter2 und sind ein der Geldstrafe vergleichbares Übel, bei dem die Beziehung zur Person des Täters im Vordergrund steht3. Aufgrund dieser Täterbezogenheit ist unerheblich, ob die vermeintliche Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit für ein Unternehmen stand4.

Die Zahlung einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO darf nach § 12 Nr. 4 EStG den Gewinn steuerrechtlich nicht mindern. Übernimmt eine Personengesellschaft für ihren Gesellschafter die Zahlung einer solchen Auflage, scheidet ein Abzug als Betriebsausgabe auch dann aus, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Gesellschaft stand5, selbst wenn die Gesellschaft durch die Übernahme der Zahlung einen Schaden im Hinblick auf ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern möchte. Dies gilt bei freiberuflichen Personengesellschaften umso mehr. Denn diese werden durch das Engagement, die Kenntnisse und Fähigkeiten der einzelnen Gesellschafter, also durch deren Persönlichkeit geprägt. Gerade mit der Personenbezogenheit ist aber ebenso ein mögliches strafrechtliches Verschulden verbunden. Insofern ist der Wertung des § 12 Nr. 4 EStG auch auf der Ebene der Gesellschaft Vorrang vor dem Schadensabwendungsinteresse der Gesellschaft einzuräumen.

Nach diesen Grundsätzen kann die Auflage des Gesellschafters zur Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung den Gewinn der Klägerin nicht als Betriebsausgabe mindern. Die Auflage zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 51.000 EUR ist insgesamt eine solche nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO und damit eine Auflage i.S. des § 12 Nr. 4 EStG. Denn es handelt sich weder bei der Zahlung an die Staatskasse noch bei der an die gemeinnützige Einrichtung um Geldzahlungen zur Wiedergutmachung eines eingetretenen Vermögensschadens. Die Höhe der zu zahlenden Auflage wurde nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesellschafters bemessen und orientiert sich gerade nicht an der Höhe des Schadens aus der Steuerhinterziehung des Mandanten. Daher verbleibt es bei dem vom Finanzamt festgestellten laufenden Gewinn der Klägerin aus selbständiger Arbeit.

Aus der Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 07.07.20046 folgt keine abweichende Beurteilung. Zum einen ist der VI. Senat inzwischen mit seinem Urteil vom 14.11.20137 von seiner in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 geäußerten Rechtsauffassung abgerückt. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, im Streitfall nicht. Adressat der Auflage ist nicht ein Arbeitnehmer der Klägerin, sondern ein Mitunternehmer. Daher ist es für den Streitfall unerheblich, ob die Strafauflagen -wären sie gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt worden- zu Arbeitslohn führen würden. Vorliegend geht es zudem ausschließlich um den Abzug der Strafauflagen als Betriebsausgaben. Bezüglich des Werbungskostenabzugs geht auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs8 davon aus, dass Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO in keinem Fall abziehbar sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. September 2014 – VIII R 21/11

  1. BFH, Urteile vom 22.07.1986 – VIII R 93/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845, unter 1.d; vom 22.07.2008 – VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151, unter II. 2.b[]
  2. BFH, Urteil vom 15.01.2009 – VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111, unter II. 2.c[]
  3. BFH, Urteile in BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845, mit weiteren Ausführungen; vom 14.04.1986 – IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518[]
  4. BFH, Urteil vom 31.07.1991 – VIII R 89/86, BFHE 165, 260, BStBl II 1992, 85[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 165, 260, BStBl II 1992, 85[]
  6. BFH, Urteil vom 07.07.2004 – VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367[]
  7. BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151[]