Nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Wege gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festzustellen, wenn das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.

Diese Voraussetzung ist im Falle von Einkünften aus selbständiger Arbeit bei freier Mitarbeit eines Steuerberaters in einer auswärtigen Steuerberatungspraxis gegeben.Denn das im Streitfall beklagte und für die Einkommensbesteuerung des Steuerberaters als Wohnsitz-Finanzamt zuständige Finanzamt ist nicht für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit des Steuerberaters in S zuständig.
Nach Maßgabe der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht ist dessen Würdigung, der Steuerberater habe seine steuerberatende Tätigkeit in der Steuerberaterpraxis als selbständiger Steuerberater i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt für den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, weil diese Würdigung denkgesetzlich möglich ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt und die Beteiligten dagegen keine Einwendungen erhoben haben.
Auf dieser Grundlage ist nicht das Wohnsitz-Finanzamt, sondern das für die Steuerberaterpraxis zuständige Finanzamt für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der dort vom Steuerberater ausgeübten Tätigkeit zuständig, weil der Steuerberater diese Tätigkeit -wegen der dort erzielten höchsten Umsätze aus seiner steuerberatenden Tätigkeit (hier: 61 % seiner Umsätze)- i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO „vorwiegend“ ausgeübt hat1.
Das Fehlen einer entsprechenden gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt als Grundlage der Einkommensteuerfestsetzung durch das beklagte Wohnsitz-Finanzamt kann nicht nach § 127 AO geheilt werden.
Denn die Verletzung der §§ 18, 19 AO in der gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO getroffenen Zuordnung ist ein nicht heilbarer Rechtsfehler2, weil die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens im Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu wahrenden Grundordnung des Verfahrens gehört3.
Wegen der danach nachzuholenden gesonderten Feststellung, für die die Feststellungsverjährung nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO wegen Rechtshängigkeit des nicht festsetzungsverjährten angefochtenen Einkommensteuerbescheids noch nicht eingetreten ist, war vorliegend die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Dieses muss das Verfahren mit Blick auf die nachzuholende Feststellung durch das für die Tätigkeit in S zuständige Finanzamt nach § 74 FGO aussetzen4.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2015 – VIII R 53/13
- zur Maßgeblichkeit der Umsätze: BFH, Urteile vom 10.06.1999 – IV R 69/98, BFHE 189, 8, BStBl II 1999, 691; vom 27.08.2014 – VIII R 16/13[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.12 1987 – III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 26.07.1983 – VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 14.02.1984 – VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580; und vom 19.07.1990 – IV R 11/89, BFH/NV 1991, 649, sowie -zur gesonderten und einheitlichen Feststellung- BFH, Urteile vom 14.02.2008 – IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156; vom 16.12 2009 – IV R 18/07, BFH/NV 2010, 1419[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; BFH, Beschlüsse vom 03.08.2000 – III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33; vom 13.12 2011 – X B 127/11, BFH/NV 2012, 601[↩]