Verlustzurechnung bei der GmbH & Co. KG – Nießbrauchvorbehalt und die Mitunternehmerstellung

Für die Zurechnung der Verluste im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gewerblichen Einkünfte einer originär gewerblich tätigen oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist erforderlich, dass der Verlusttragende als Mitunternehmer anzusehen ist.

Verlustzurechnung bei der GmbH & Co. KG – Nießbrauchvorbehalt und die Mitunternehmerstellung

Die Mitunternehmerstellung der Kommanditisten ergibt sich daraus, dass sie Mitunternehmerinitiative entfalten können und Mitunternehmerrisiko tragen.

Die Mitunternehmerinitiative ist zu bejahen, wenn den – hier mit einem Nießbrauchrecht belasteten – Kommanditisten – ausweislich der vertraglichen Bestimmungen – die mit den Teilkommanditbeteiligungen verbundenen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte, zustanden. Die Belastung der verschenkten Teil-Kommanditanteile mit dem Nießbrauch zugunsten der schenkenden Kommanditisten ändert auch nichts daran, dass die Schenkungsempfäger Mitunternehmerrisiko tragen.

Dafür reicht es aus, dass diese die Verluste wirtschaftlich tragen und sie trotz der Bestellung des Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil einen hinreichenden Bestand an vermögensrechtlicher Substanz des belasteten Gesellschaftsanteils zurückbehalten, weil der Nießbrauch nur den durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter zur Entnahme freigegebenen Gewinnanteil und nicht auch die stillen Reserven des anteiligen Gesellschaftsvermögens umfasst.

Der Mitunternehmerstellung der Beschenkten steht auch ein vertragliches (hier: nicht übertragbares aber vererbliches) Rückforderungsrecht nicht entgegen, sofern dieses kein freies, jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht hinsichtlich der übertragenen Kommanditbeteiligungen ist, sondern im systematischen Zusammenhang mit dem vorherigen Eintritt der (hier ebenfalls vertraglich geregelten) Widerrufsgründe für die Schenkungen steht.

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Die Einkünfte des Politikberaters

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Dezember 2015 – IV R 43/13