Zahlungen der Gesellschaft an einen Kommanditisten ohne betriebliche Veranlassung

Zahlungen der Gesellschaft an einen Kommanditisten, die zwar mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber ohne betriebliche Veranlassung erfolgen, können steuerbilanziell nicht zum Ausweis eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Kommanditisten führen. Es handelt sich um Entnahmen, die grundsätzlich allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen sind.

Zahlungen der Gesellschaft an einen Kommanditisten ohne betriebliche Veranlassung

Zwar kann eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern „Kredit“ auch in der Weise gewähren, dass sie ihnen die Überziehung ihres als „Darlehenskonto“ bezeichneten Verrechnungskontos erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem „Darlehenskonto“ nicht in Wirklichkeit um ein Kapitalkonto handelt1. Maßgebend für das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung ist allerdings auch in einem solchen Fall die zwischen den Beteiligten (ausdrücklich oder konkludent) getroffene Abrede, die der Überziehung des Verrechnungskontos zugrunde liegt. Der Buchung einer Forderung/Verbindlichkeit auf dem Verrechnungskonto als solcher kommt demgegenüber keine rechtsbegründende Wirkung zu. Zwar spricht es für das Vorliegen eines Darlehens, wenn ein Zahlungsvorgang von vornherein auf einem Verrechnungskonto festgehalten und damit die Pflicht zur Rückzahlung zum Ausdruck gebracht wird2. Allerdings ist die buchmäßige Erfassung einer Forderung nur ein Indiz für das Vorliegen einer Darlehens(rückzahlungs)verpflichtung, denn eine Buchung bildet einen Geschäftsvorfall lediglich ab. Dementsprechend kann die Buchung eines Zahlungsvorgangs auf einem Forderungskonto eine (fehlende) Darlehensabrede nicht ersetzen, sondern lediglich als Indiz für das Bestehen einer solchen Abrede gewertet werden. Einer Buchung, die den abzubildenden Geschäftsvorfall zweideutig oder -wie insbesondere bei eigener rechtlicher Beurteilung des Vorgangs durch den Steuerpflichtigen- unzutreffend wiedergibt, kommt indes kein Indizwert zu3.

Zum anderen können Zahlungen an einen Kommanditisten, die zwar mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber ohne betriebliche Veranlassung erfolgt sind, steuerrechtlich nicht zu einem bilanziell auszuweisenden Rückforderungsanspruch der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten führen.

Gewährt eine gewerblich tätige Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ohne betriebliche Veranlassung ein Darlehen, stellt das Darlehen zwar zivilrechtlich Gesellschaftsvermögen dar; steuerrechtlich gehört es jedoch mangels betrieblicher Veranlassung nicht zum Betriebsvermögen. Dementsprechend ist eine solche Darlehensgewährung als Entnahme zu behandeln, die grundsätzlich allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist4. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen aufgrund besonderer Vereinbarung handelt oder um ein auf einem aktivischen Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenes Darlehen5.

Danach liegen in einem solchen Fall -wegen der fehlenden betrieblichen Veranlassung der zulässigen sogenannten Überentnahmen des Kommanditisten- (echte) Entnahmen vor, die grundsätzlich den Gesellschaftern der GmbH & Co. KG anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen waren. Eine fehlerhafte Erfassung der sogenannten Überentnahmen auf einem Forderungskonto kann hieran nichts ändern. Aus ihr kann insbesondere kein Rückzahlungsanspruch der GmbH & Co. KG gegenüber ihrem Kommanditisten hergeleitet werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Januar 2026 – IV R 25/23

  1. vgl. BFH, Urteil vom 27.06.1996 – IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36, unter 2. [Rz 24 f.][]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 08.10.1985 – VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, unter 1. [Rz 19], betreffend Darlehen einer Kapitalgesellschaft[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 19.06.1975 – VIII R 13/74, BFHE 116, 478, BStBl II 1975, 811, unter 1.b bb [Rz 13], zum Indizwert einer „Ausbuchung“; vom 10.11.2022 – IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz 52 ff., zum Indizwert des Jahresabschlusses[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 16.10.2014 – IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267, Rz 23, 26; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 6. Aufl., Rz 2.61 f.; Wendt, FR 2015, 277[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 16.10.2014 – IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267, Rz 24[]