Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war der klagende Arbeitnehmer in leitender Position bei der A GmbH beschäftigt. Die Anteile an der A GmbH wurde von der Y AG gehalten, welche von einer Investorengruppe mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften, letztlich über die S Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, wurde ausgesuchten Führungspersonen der A GmbH (Managern), darunter auch dem Arbeitnehmer, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment über ein sog. Managementbeteiligungsprogramm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im September 2006 u.a. die Beteiligung an einer sog. Manager KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S Kapitalgesellschaft erwarb. Der Arbeitnehmer beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000€ an der KG und war durch diese vermittelt mit ca. 0, 15% an der S Kapitalgesellschaft beteiligt. Tatsächlich konnte die Y AG nach einem Jahr erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart schied die Manager KG nach dem Börsengang wieder aus der S Kapitalgesellschaft aus und erhielt dafür die ihrem Anteil entsprechenden Aktien an der Y AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden sodann dem Arbeitnehmer Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 € in sein Depot übertragen.
Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Rechtsauffassung vermochte sich weder erstinstanzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg1 noch -auf die Revision des Finanzamtes- der Bundesfinanzhof anzuschließen:
Zwar können, so der Bundesfinanzhof, auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, zu Arbeitslohn führen. Beruhe der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder)Rechtsbeziehungen scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Arbeitnehmer die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Arbeitnehmer die Beteiligung an der Manager KG verbilligt erlangt habe, könne dahinstehen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für das Vorjahr zu erfassen gewesen wäre. Dieser Bescheid sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beteiligung an der Manager KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber, sei zivilrechtlich wirksam begründet worden. Daher liege eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmen -hier der marktübliche Veräußerungserlös durch den Tausch der (mittelbar gehaltenen) Anteile der S Kapitalgesellschaft gegen die Aktien der Y-AG- seien daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis -hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket- gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon sei im Fall des Arbeitnehmers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 wurde, so der Bundesfinanzhof weiter, auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei.
Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25%. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der Führungsebene nicht an Attraktivität.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG -neben Gehältern und Löhnen- auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG), die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Der hiernach für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zunächst erforderliche geldwerte Vorteil liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere im Falle der Übertragung einer Beteiligung nicht in der übertragenen Beteiligung selbst. Er besteht -soweit der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung in Rede steht- vielmehr in der Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Der Erwerb einer solchen Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken2. Dementsprechend begründet auch die marktübliche Veräußerung einer Beteiligung durch den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil. Ein solcher kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer bei der Veräußerung einen marktunüblichen Überpreis erzielt.
Arbeitslohn setzt des Weiteren voraus, dass der betreffende geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, ohne dass ihm eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließt und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellt3. Arbeitslohn kann dabei auch in der Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll4. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird5.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer (erst) im Zeitpunkt ihres Zuflusses6. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vereinnahmung von Arbeitslohn gelten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG die Vorschriften des § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Laufender Arbeitslohn gilt hiernach in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Arbeitslohn, der -wie die Verbilligung eines Beteiligungserwerbs- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Arbeitslohn ist mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen7. Zuflusszeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers, also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt8.
Nach diesen Maßstäben hat der Arbeitnehmer durch die Veräußerung der über die Manager KG gehaltenen Anteile im Streitjahr keinen Arbeitslohn bezogen.
Der Arbeitnehmer hat mit seiner Beteiligung an der vermögensverwaltenden Manager KG, aufgrund der ihm die von der Manager KG gehaltenen Anteile gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend seiner Kommanditbeteiligung anteilig zuzurechnen waren, ein zivilrechtlich wirksames Sonderrechtsverhältnis begründet, das neben seinem Arbeitsverhältnis zu der GmbH bestand. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditbeteiligung -und damit auch die dem Arbeitnehmer anteilig zuzurechnende Kapitalbeteiligung- abweichend von ihrer zivilrechtlichen und mithin grundsätzlich steuerrechtlich maßgeblichen Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO einem anderen (wirtschaftlichen) Eigentümer zuzurechnen sein könnten, hat das Finanzgericht nicht festgestellt und wurden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
Die (Kommandit-)Beteiligung an der Manager KG stellte eine eigenständige; vom Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unabhängige Erwerbsgrundlage/Einkunftsquelle dar.
Ihr lag nicht lediglich die Nutzung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Arbeitnehmer der GmbH zugrunde. Der Beteiligung kam vielmehr ein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu. Die Beteiligung an der Manager KG -und ebenso deren Beteiligung an S- waren ernsthaft vereinbart und wurden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt. Dies steht für die Beteiligung der Manager KG an S zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Gleiches gilt aber auch für die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Manager KG. So hat sich der Arbeitnehmer unstreitig durch eine Kapitaleinlage an der Manager KG als Kommanditist beteiligt und hat S zur Rückführung von deren Verbindlichkeiten ein Darlehen eingeräumt. Die Kapitaleinlage war zudem -ausgehend von dem vereinbarten Gesellschaftszweck- ausschließlich zum Erwerb der Kapitalbeteiligung an S bestimmt und wurde auch entsprechend verwendet. Die Kommanditbeteiligung war zivilrechtlich wirksam vereinbart, insbesondere standen dem Arbeitnehmer nach dem vom Finanzgericht bindend festgestellten Inhalt der (Gesellschafts-)Verträge (§ 118 Abs. 2 FGO) die wesentlichen Kontroll, Stimm, Mitwirkungs- und Gewinnbezugsrechte als Kommanditist zu. Der Streitfall ist damit nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.07.2019 – VI R 12/16 zu entscheiden hatte. In jenem Fall wurde dem dortigen Arbeitnehmer lediglich das schuldrechtliche Versprechen auf Teilhabe an einem künftigen Erlös aus einer späteren Veräußerung der einem Dritten gehörenden Geschäftsanteile gegeben, ohne dass ihm eine echte (Unter-)Beteiligung eingeräumt worden war.
Der steuerlichen Anerkennung der Kommanditbeteiligung als selbständiges Sonderrechtsverhältnis stehen im Streitfall auch die vertraglich vereinbarten sogenannten Leaver-Klauseln nicht entgegen. Solche Klauseln sind im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen üblich. Zwar verknüpfen Leaver-Klauseln den Fortbestand des Beteiligungsverhältnisses mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Sie sind aber nicht geeignet, einer bestehenden Beteiligung ihren eigenständigen Rechtscharakter zu nehmen. Die Beteiligung verliert allein durch solche Klauseln nicht ihren wirtschaftlichen Gehalt. Denn sogenannte Leaver-Klauseln stellen die mit der Mitarbeiterbeteiligung regelmäßig und so auch im Streitfall verfolgten Zwecke, die Mitarbeiter durch ihre Beteiligung als Gesellschafter an das Unternehmen zu binden und ihnen durch die Beteiligung die Teilhabe an der Gewinn- beziehungsweise Wertentwicklung des Unternehmens zu ermöglichen, nicht infrage.
Soweit der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Anteile der Manager KG gegen Übertragung der Aktien der Obergesellschaft einen Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen dem (Rück-)Kaufpreis (Wert der Aktien am Übertragungsstichtag) und den Anschaffungskosten der Beteiligung (Kapitaleinlage in die Manager KG) erzielt hat, stellt dieser weder einen Vorteil in dem oben dargelegten Sinne dar noch ist er durch das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zur GmbH veranlasst.
An einem geldwerten Vorteil fehlt es bereits deshalb, weil der Arbeitnehmer die Anteile an der Obergesellschaft nicht verbilligt erlangt hat. Denn im Streitfall hat die Arbeitgeberin nach den den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgerichtes ihre Gesellschaftsanteile von der Manager KG zum Marktpreis zurückgekauft, indem sie als Gegenleistung für ihre Anteile eine solche Anzahl an Aktien der Obergesellschaft übertragen hat, die der kapitalmäßigen Beteiligung der Manager KG an ihr entsprach. Die der Manager KG für die Übertragung der Beteiligung gewährte Gegenleistung (Aktien der Obergesellschaft) entsprach dabei verhältnismäßig auch der Anzahl der Aktien der Obergesellschaft, die der anderen Gesellschafterin (H) entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung zugeordnet worden war. Leistung und Gegenleistung standen sich bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile gegen die Übertragung der Aktien der Obergesellschaft daher ausgeglichen gegenüber, sodass es insoweit an einem Überpreis fehlt. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Manager -gemessen an dem insgesamt eingesetzten Kapital- im Streitfall verhältnismäßig mehr Eigenkapital an der Arbeitgeberin erwerben konnten als die Investorengruppe und damit beim Rückkauf auch verhältnismäßig mehr Anteile an der Obergesellschaft erhielten. Denn dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass die Arbeitgeberin ihre Anteile von der Manager KG im Streitjahr nicht verbilligt, sondern zum Marktpreis zurückgekauft hat.
Der dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Kommanditbeteiligung an der Manager KG zuzurechnende Gewinn aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin beruhte zudem auf einem selbständig neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsverhältnis. Dadurch veranlasste Erwerbseinnahmen werden nicht „für“ eine Beschäftigung gewährt und stellen folglich keinen Arbeitslohn dar. Erträge (zum Beispiel in Form von Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen), die der Steuerpflichtige aus einer solchen Beteiligung erzielt, sind daher -selbst wenn die Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers besteht- nicht nach § 19 EStG, sondern allein nach den insoweit einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes (insbesondere §§ 17, 20, 23 EStG) steuerbar.
Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die (Kapital-)Beteiligung zuvor verbilligt erworben haben sollte. Ist der verbilligte Erwerb durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, führt dies -wie ausgeführt- zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist. Damit ist der Erwerbsvorgang steuerlich abgeschlossen. Denn Erwerb und Veräußerung einer (Kapital-) Beteiligung (am Arbeitgeber) sind zwei unterschiedliche -steuerlich voneinander getrennt und unabhängig zu betrachtende- Sachverhalte. Deshalb wirkt ein gegebenenfalls bei Erwerb der Beteiligung bestehender arbeitslohnbegründender Veranlassungszusammenhang nicht im Rahmen eines späteren Veräußerungsvorgangs fort.
Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen9, aber auch (Veräußerungs-)Gewinne wie Verluste sind regelmäßig nicht (mehr) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Sie werden dem Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber vermittelt, sondern sind dem Marktgeschehen geschuldet.
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Steuerpflichtige bei der Veräußerung seiner Beteiligung einen marktunüblichen Überpreis erzielt. Denn ein bei der Veräußerung erzielter, über das Marktübliche hinausgehender geldwerter Vorteil kann auch bei Bestehen eines Sonderrechtsverhältnisses durch das Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen veranlasst sein und deshalb zu Arbeitslohn führen10. Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden11.
Im Streitfall hat der Arbeitnehmer bei der Veräußerung der Beteiligung der Manager KG an der Arbeitgeberin -wie dargelegt- indessen keinen dahingehenden geldwerten Vorteil erzielt.
Ob dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Anschaffung/des Erwerbs der Kommanditbeteiligung, aufgrund der ihm auch die von der Manager KG an der Arbeitgeberin gehaltenen Anteile gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen waren, im Jahr 2006 ein geldwerter Vorteil entstanden sein kann, ist für die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres ohne Bedeutung. Der Arbeitnehmer hat die Beteiligung an der Manager KG nicht im Streitjahr, sondern bereits im Vorjahr 2006 erworben. Ein etwaiger geldwerter Vorteil aus diesem -möglicherweise verbilligten- Beteiligungserwerb wäre dem Arbeitnehmer folglich nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 2006 zugeflossen. Denn der Arbeitnehmer ist bereits 2006 zivilrechtlich und unter den im Streitfall vorliegenden Umständen auch wirtschaftlich Inhaber der Kommanditbeteiligung geworden. Die vereinbarten Verfügungsbeschränkungen stehen dem vorliegend nicht entgegen12.
Das Finanzgericht hat ferner zutreffend entschieden, dass der Erlös des Arbeitnehmers aus dem Rückkauf der Gesellschaftsanteile der Arbeitgeberin im Streitjahr auch keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen ist. Da dies zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit stand, sah der Bundesfinanzhof insoweit von einer weiteren Begründung ab.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2023 – VI R 1/21
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2020 – 2 K 1774/17, EFG 2020, 1424[↩]
- BFH, Urteile vom 15.03.2018 – VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz 29; vom 01.09.2016 – VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 26; vom 07.05.2014 – VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 22; und vom 23.06.2005 – VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II. 2.a, m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 01.09.2016 – VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 20, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 01.09.2016 – VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 21, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 21.06.2022 – VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 12, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 22.02.2018 – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 26, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 23.08.2017 – VI R 4/16, BFHE 259, 304, BStBl II 2018, 208, Rz 20, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 22.02.2018 – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 27, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 07.05.2014 – VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 22[↩]
- s. BFH, Urteil vom 23.06.2005 – VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II. 3.a, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 21.06.2022 – VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14; vom 03.07.2019 – VI R 12/16, Rz 25; und vom 30.06.2011 – VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 14, jeweils m.w.N.[↩]
- s. dazu BFH, Urteil vom 30.09.2008 – VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282, unter II. 1.a, m.w.N.[↩]










