„Big Brother“ ist Arbeit. Zumindest aus Sicht des Finanzgerichts Köln. Denn das stufte jetzt das Preisgeld des Gewinners einer Big-Brother-Staffel als einkommensteuerpflichtig ein.
Damit folgten die Kölner Finanzrichter nicht der Auffassung des Klägers, wonach die Gewinnsumme als sog. Spielgewinn wie ein Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse. Das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich führe zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings überschritten.
Im Ergebnis gleich – wenn auch mit anderer Begründung – hatte auch bereits vor zwei Jahren der Bundesfinanzhofs entschieden, der für das Preisgeld aus der Fernsehproduktion „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ entschieden hat, dass dieses schon deshalb der Einkommensteuer unterliege, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sei und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffe1.
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine einkommensteuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft2, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung – das Entgelt – durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung3.
Die Finanzverwaltung hatte sich in der Folge dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen4.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 15 K 2917/06











