Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Die Reisekostenerstattungen sind steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG. Nach § 3 Nr. 16 EStG sind u.a. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind im Übrigen nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers2.
Der Bundesfinanhof weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung (Betriebsstätte3 verfügt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juni 2012 – VI R 47/11
- BFH ,Urteil vom 11.05.2005 – VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 9 Rz 141[↩]
- s. etwa BFH, Urteile vom 09.02.2012 – VI R 22/10, BFHE 236, 426; vom 09.06.2011 – VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; – VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 17.06.2010 – VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 04.06.2008 – I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922[↩]