Der nicht angenommene Studienplatz – und das Kindergeld

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Der nicht angenommene Studienplatz – und das Kindergeld

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht1.

Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben2. Der BFH hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist3.

Die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, ist unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist4.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht in der Vorinstanz die Ausbildungswilligkeit des Kindes für die Zeit von August 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 allein daraus abgeleitet, dass sich das Kind -ohne dies näher zu konkretisieren- bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1.03.2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen hat.

Das genügte dem Bundesfinanzhof nicht, zumal der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat5. Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann6.

Dem Finanzgericht, Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb sich das Kind tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in D im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine -im Streitfall auch mögliche- vorübergehende Krankheit der Annahme der Ausbildungswilligkeit nicht entgegen7. Die bloße Mutmaßung des Finanzgericht, dass die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie ein denkbarer Grund für die Aufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen. Auch hat das Finanzgericht erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass das Kind im streitbefangenen Zeitraum eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl es doch möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll.

Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Ausbildungswilligkeit des Kindes im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben.

In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes8 in Betracht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. August 2014 – XI R 14/12

  1. BFH, Urteile vom 19.06.2008 – III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; und vom 22.09.2011 – III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411[]
  2. BFH, Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II. 1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2012 – III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26[]
  4. vgl. BFH, Urteile vom 22.09.2011 – III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14[]
  5. BFH, Urteile vom 28.02.2013 – III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13; und vom 28.05.2013 – XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22[]
  6. BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1774[]
  7. vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 33, m.w.N.[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14[]