Der Bundesfinanzhof hat die Frage, auf wessen Rechnung Zahlungen eines der Ehegatten auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld der zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute als bewirkt i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen sind, bereits mehrfach beantwortet1. Diese Grundsätze lassen sich allerdings nicht in gleicher Weise auf durch das Finanzamt von einem der Eheleute im Vollstreckungsweg beigetriebene Vorauszahlungen anwenden.
In all diesen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ging es um von einem der zusammen veranlagten Eheleute auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld geleistete „Zahlungen“ und um die Frage, ob und aufgrund welcher Umstände trotz einer von Seiten des Zahlenden nicht ausdrücklich erklärten bestimmten Tilgungsabsicht dessen Wille, nur auf die eigene Steuerschuld zu leisten, für das Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar war. Was unter einer „Zahlung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 47 AO, der insoweit auf §§ 224, 224a und 225 AO verweist. Die Beitreibung einer Steuerforderung im Wege der Vollstreckung in Forderungen des Schuldners gemäß §§ 309 ff. AO ist keine „Zahlung“ in diesem Sinne.
Ein nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich zu äußernder Tilgungswille des zahlenden Ehegatten, nur auf die eigene Steuerschuld zu leisten, kann darüber hinaus bei vom Finanzamt im Wege der Vollstreckung gegen einen der Ehegatten beigetriebenen Steuerforderungen nicht gefordert werden, zumal der betreffende Ehegatte in einem solchen Fall die Steuerschuld gerade nicht tilgen will, sondern hierzu durch Maßnahmen der Vollstreckung in ähnlicher Weise gezwungen wird, wie es bei einer zu seinen Lasten vorgenommenen Abführung von Lohnsteuer der Fall wäre, in welchem eine hälftige Erstattung an die Eheleute ebenfalls nicht in Betracht käme. Zudem nimmt das Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger in einem solchen Fall nur einen bestimmten Gesamtschuldner und dessen vollstreckbares Vermögen zwangsweise in Anspruch, so dass nicht die Rede davon sein kann, es betreibe die Vollstreckung zugleich „auf Rechnung“ des anderen Gesamtschuldners.
Dass nach alledem die von einem Gesamtschuldner im Vollstreckungsweg beigetriebene Steuerforderung nicht als eine auch auf Rechnung des anderen Gesamtschuldners bewirkte Zahlung angesehen werden kann, ist klar und eindeutig. Die Frage, ob die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der Zuordnung von Zahlungen bei fehlender Tilgungsbestimmung gemäß § 37 Abs. 2 AO auch für Fälle gilt, in denen nicht die Steuerschuldner zahlen, sondern Drittschuldner im Rahmen der Vollstreckung, ist zu verneinen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. April 2013 – VII B 66/12
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 30.09.2008 – VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22.03.2011 – VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, jeweils m.w.N.[↩]











