Auch ein „Spitzenverdiener“ muss sich mit seiner Steuererklärung nicht mehr beeilen als ein normaler Steuerzahler:
Die steuerlich beratenen Kläger wurden seitens des Finanzamts im März 2011 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2010 bereits bis Ende September 2011 und nicht wie in den Vorjahren bis zum Jahresende abzugeben. Zur Begründung wurde seitens des Finanzamts ausgeführt, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Das Finanzamt wies den dagegen unter Hinweis auf den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Januar 2011 über Steuererklärungsfristen1 erhobenen Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.09.2011 für ermessensfehlerhaft. Nach Abschnitt II des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 (BStBl I 2011, 44) werde die Abgabefrist bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen allgemein bis zum 31.12. verlängert. Ausnahmefälle dazu würden im Erlass angeführt. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erziele und dem Spitzensteuersatz unterfalle, reiche danach nicht aus.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2011 – 12 K 2461/11
- BStBl I 2011, 44[↩]











