Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland schulpflichtiges Kind

Für ein Kind, das in Mexiko eingeschult wurde, besteht in Deutschland kein Kindergeldanspruch, und das auch dann nicht, wenn die Mutter hier in Deutschland lebt und sich in ihrer hiesigen Wohnung ein Zimmer für das Kind befindet.

Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland schulpflichtiges Kind

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Was „Wohnsitz“ ist, bestimmt sich nach § 8 AO. Hiernach hat eine Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Diese Regelung gilt gemäß § 1 Abs. 1 AO für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen. Da das monatlich gezahlte Kindergeld seit dem Veranlagungszeitraum 1996 gemäß § 31 Satz 3 EStG zu den Steuervergütungen zählt, gilt die Regelung des § 8 AO auch im Kindergeldrecht.

Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen. Er umfasst Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind. Dabei muss der Wohnberechtigte die Wohnung „innehaben“, d. h. er muss darüber nach Belieben tatsächlich verfügen können. Neben dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zusätzlich Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche künftig benutzt wird1. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz2.

Im hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin. zumindest bis Anfang des Jahres 2010 einen Wohnsitz im Inland unter der Adresse in C., B.-Straße 01. Hier waren Räumlichkeiten vorhanden, die zum dauerhaften Wohnen geeignet waren. Nach den Angaben der Klägerin. waren die Räumlichkeiten auch in einem nutzungsbereiten Zustand. Aus ihren weiteren Angaben ergibt sich, dass die Räumlichkeiten unter der genannten Adresse als Wohnung beibehalten werden sollten.

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Der Umstand, dass die Klägerin. für die Zeit ihres Aufenthalts in Mexiko dort ebenfalls eine Wohnung unterhielt, von der aus sie der ihrer Einkunftserzielung dienenden Tätigkeit nachging, steht nicht entgegen. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze im Sinne des § 8 AO haben. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein. Ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO setzt auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält3.

Der Klägerin steht aber deswegen für den Sohn O. kein Kindergeld zu, weil die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift werden Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Der Sohn O. hatte ab August 2009 einen Wohnsitz in Mexiko. Mexiko aber gehört nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten. Im Inland hatte er dagegen weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Finanzgericht geht zwar davon aus, dass dem Sohn O. in der Wohnung der Klägerin. in C. unter der Anschrift B.-Straße 01 ein geeigneter Raum zur Verfügung stand, der auch von ihm jederzeit bei einem Aufenthalt im Inland genutzt werden konnte. Aus diesem Grund bedarf es keiner Ortsbesichtigung. Hieraus allein kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG vorgelegen haben (Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt konnte der Sohn ab August 2009 im Inland nicht mehr haben. Seit diesem Zeitpunkt war er schulpflichtig. Eingeschult aber war er in Mexiko. Sein gewöhnlicher Aufenthalt war damit in der Wohnung der Klägerin in Mexiko.

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Im Inland hatte der Sohn ab August 2009 auch keinen Wohnsitz mehr. Der Umstand, dass von der Klin. als Mutter des noch minderjährigen O. die ihr zur Verfügung stehende Wohnung im Inland über die Zeit ab August 2009 beibehalten worden ist, führt nicht zu der Annahme, dass dies auch für den Sohn gelten muss. Kinder teilen zwar grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie sich noch nicht persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst haben4. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Minderjährige Kinder teilen nicht stets alle Wohnsitze ihrer Eltern. Lebt ein ins Ausland versetzter Deutscher dort mit seiner Familie, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass sein inländischer Wohnsitz auch Wohnsitz der Kinder ist5. So zeigt auch das Beispiel der doppelten Haushaltsführung, dass nicht ausnahmslos alle Wohnsitze der Eltern von minderjährigen Kindern geteilt werden. Minderjährige Kinder können vielmehr bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland abweichend von ihren Eltern ihren inländischen Wohnsitz aufgeben und einen eigenständigen Wohnsitz im Ausland begründen6.

Im Streitfall ist von Bedeutung, dass der Sohn seit August 2009 der auf Dauer angelegten Schulpflicht in Mexiko nachkommt. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass er zusammen mit seiner Mutter, der Klin., deren Wohnung im Inland beibehalten hat und auch künftig als solche nutzen wird. Das gilt vor allem deswegen, weil sich über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts des Sohnes in Mexiko nach Aktenlage keine genaue Bestimmung treffen lässt. Die Klin. ist als Mutter die Bezugsperson für das Kind. An die Dauer ihres Aufenthalts ist auch der des Kindes gekoppelt. Wie lange sie in Mexiko bleiben wird, ist zurzeit nicht abzusehen. Schon jetzt ist den Akten zu entnehmen, dass er mindestens zwei Jahre betragen wird. Nach der Bescheinigung vom 18.05.2009 sollte zwar der Aufenthalt nur bis zum 31.07.2010 dauern. Nach der weiteren Bescheinigung vom 15.04.2010 ist aber nunmehr ein Aufenthalt bis zum 10.07.2011 vorgesehen.

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Die von der Klägerin angesprochenen Aufenthalte im Inland reichen nicht aus, um annehmen zu können, dass der bis zur Übersiedlung nach Mexiko geführte Wohnsitz von dem Sohn O. weiter beibehalten wird. Die künftigen Aufenthalte im Inland können sich lediglich auf die Schulferien beschränken. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten – hier: mindestens 13 Monate (02.07.2009-31.07.2010) – reichen aber kurzzeitige Besuche und kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Einem Aufenthalt mit Wohncharakter kommen sie nicht gleich. Sie bedeuten daher kein „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung7.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie im Inland steuerlich geführt werde, führt dieser Umstand zu keiner anderen Beurteilung. Da sie im Inland ihren Wohnsitz weiter beibehalten, ist sie im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Abgesehen davon ist für sie bisher auch nur die Einkommensteuer für die Jahre bis einschließlich 2008 festgesetzt worden. Dass für diese Zeit sowohl in ihrer Person als auch für den Sohn O. von einem Wohnsitz im Inland auszugehen ist, ist nicht streitig.

Dagegen, dass die Kindergeldberechtigung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abhängt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt diese Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Vorschrift gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechtswegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers8.

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Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erscheint als Ausprägung des Territorialitäts-Prinzips. Da das Einkommensteuerrecht durch dieses Prinzip (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) geprägt ist, ist die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises danach, wo die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht sachwidrig9.

Die Nichtberücksichtigung solcher Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, verstößt auch nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 GG. Der besondere Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie umschließt unter anderem die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Aus dem Gebot der Förderung der Familie erwachsen jedoch noch keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. So lässt sich aus Artikel 6 Abs. 1 GG insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder herleiten, die nicht in der Bundesrepublik wohnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986 – 1 BvR 1108/86, SozR 5870 § 2 Nr. 48 zu § 2 Abs. 5 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz)).

Soweit die Klägerin in der Versagung von Kindergeld einen Verstoß gegen die Grundfreiheit der Freizügigkeit sieht, vermag ihr das Finanzgericht Münster schon im Ansatz nicht zu folgen. Es fehlt an einer näheren Darlegung, inwieweit die Grundfreiheit der Freizügigkeit von einer Festsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Kindergeld tangiert sein soll.

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Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. Januar 2011 – 11 K 626/10 Kg

  1. vgl. BFH, Urteil vom 19.03.1997 – I R 69/96, BStBl. II 1997, 447[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 22.04.1994 – III R 22/92, BStBl. II 1994, 887[]
  3. vgl. hierzu BFH, Urteil in BStBl. II 1994, 447 m.w.N.[]
  4. vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1999 – 14 K 613/98 Kg, EFG 1999 716[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 15.05.2009 – III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 27.08.2010 – III B 30/09 BFH/NV 2010, 2272[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 – VI R 107/99, BStBl. II 2001, 297[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – I BvL 50/92, BVerfG E 99, 165 ff.[]
  9. ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BFH, Urteil vom 23.11.2000 – VI R 165/99, BStBl. II 2001, 279; sowie unter anderem FG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2009 – 7 K 2123/2007 EFG 2009, 844, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 28.01.2010 – III B 33/09, BFH/NV 2010, 829[]