Kindergeldanspruch eines Nicht-EU-Ausländers ohne Erwerbstätigkeit

Die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs für im Inland geduldete Ausländer an eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt hält das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung – im Einklang mit der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – für verfassungsgemäß1.

Kindergeldanspruch eines Nicht-EU-Ausländers ohne Erwerbstätigkeit

Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner ursprünglichen Fassung (Jahressteuergesetz 1996) hing der Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld davon ab, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG a.F.) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG a.F.) war. Eine Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG a.F.), Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG a.F.) oder eine Duldung (§§ 55, 56 AuslG a.F.) genügten nicht. Das Bundesverfassungsgericht hierzu entschieden2, dass die mit § 1 Abs. 3 BKKG a.F. vergleichbare Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit die Gewährung des Kindergeldes von der Art des Aufenthaltstitels abhing. Die Zielsetzung der Vorschrift, Familienleistungen nur für ausländische Staatsangehörige vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in der Bundesrepublik aufhalten, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht beanstandet3.

Durch die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 stellt der Gesetzgeber nunmehr maßgeblich auf die Integration von Ausländern in den deutschen Arbeitsmarkt ab. Damit ist der Gesetzgeber, so das Finanzgericht Münster, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das beanstandet hatte, dass die frühere Regelung nur ausländische Eltern benachteiligte, die legal in Deutschland lebten und bereits in den Arbeitsmarkt integriert waren4. Bei Ausländern, denen keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ging der Gesetzgeber – wie das Bundesverfassungsgericht – davon aus, dass das Existenzminimum der Kinder durch staatliche Fürsorgeleistungen in ausreichendem Maße gesichert ist5.

Zwar knüpft auch die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG n.F. an die verschiedenen Aufenthaltstitel an. Das neue Regelungssystem zeigt aber, dass der Gesetzgeber hierbei eine Reihe von Umständen herangezogen hat, die unter Berücksichtigung sachgerechter Gesichtspunkte eine hinreichend verlässliche Prognose für einen nur vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt im Inland ermöglichen.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG liegt damit zur Überzeugung des Finanzgerichts Münster nicht vor. Der Gesetzgeber hat verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt, in dem er typisierend nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Daueraufenthalt erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei einer Integration in den Arbeitsmarkt unterstellt hat. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers bietet eine derartige Integration eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik, denn die Integration von Ausländern in den Arbeitsmarkt kann ein bedeutender Anhaltspunkt dafür sein, ob ein Ausländer vermutlich auf Dauer in Deutschland verbleiben wird.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. März 2010 – 4 K 3898/07 Kg

  1. vgl. hierzu BFH, Urteile vom 15.03.2007 – III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905; vom 22.11.2007 – III R 37/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913; vom 30.07.2009 – III R 60/07; zuletzt BFH, Beschluss vom 27.11.2009 – III B 221/08[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 – 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160[]
  3. vgl. BVerfGE 111, 160[]
  4. BVerfGE 111, 160[]
  5. BT-Drs. 16/1368, S. 9[]