Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine –annähernd gleichwertige– Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht nicht. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.
Erfüllen sowohl der Vater als auch die Mutter die Voraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG für einen Anspruch auf Kindergeld für ihr Kind, wird gleichwohl jedoch gemäß § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten ist dies gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Liegt eine annähernd gleichwertige Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrennt lebenden Eltern vor, bestimmen die Eltern untereinander analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Berechtigten1.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist; neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein2. Dabei muss die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Berechtigten von mehr als drei Monaten im Jahr vor3.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist dabei nicht für alle Sachverhalte gleichermaßen, sondern fallgruppenspezifisch zu konkretisieren. Er ist für die Fallgruppe, dass die Dauer der Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile über einen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht, einschränkend auszulegen. Bei diesem Sachverhalt ist für die Annahme einer Haushaltsaufnahme zusätzlich erforderlich, dass sich das Kind dort überwiegend aufhalten und seinen Lebensmittelpunkt haben muss4. Nur wenn keinem der Aufenthalte ein eindeutiges Übergewicht zukommt, liegt eine –annähernd gleichwertige– Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern vor.
Dabei kann es nicht allein und ausschließlich auf die Anzahl der jeweiligen Aufenthaltstage ankommen, sondern es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zwar kommt dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu. Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine –annähernd gleichwertige– Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht jedoch nicht5. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls6 die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.
In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, ob Änderungen der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Leistungszeiträumen (vgl. § 66 Abs. 2 EStG) zu einer Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes führen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn sie auf grundlegenden Veränderungen der Verhältnisse beruhen (z.B. Änderung der Umgangsregelungen), nicht jedoch, wenn sie sich aus der Natur der Sache selbst ergeben (z.B. Schulferien, bestimmte Form einer Umgangsregelung).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht steht dem nicht entgegen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt der zeitlichen Komponente der Betreuung für die Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, zwar indizielle Bedeutung zu. Die Beurteilung braucht sich hierauf aber nicht zu beschränken7.
Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründet8. Ihr kommt daher grundsätzlich keine Rückwirkung zu. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Regelung fehlt9.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2013 – V R 41/11
- BFH, Urteile vom 23.03.2005 – III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752; und vom 28.04.2010 – III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; BFH, Beschluss vom 07.11.2011 – III B 53/10, BFH/NV 2012, 422[↩]
- BFH, Urteile vom 20.06.2001 – VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713; vom 26.08.2003 – VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324; vom 16.12.2003 – VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; BFH, Beschluss vom 14.01.2011 – III B 96/09, BFH/NV 2011, 788[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713; in BFH/NV 2004, 324[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762; in BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752; in BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30; BFH, Beschluss vom 12.10.2012 – III B 212/11, BFH/NV 2013, 78[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 03.04.2012 – V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136 zur Aufnahme zu Urlaubs- oder Besuchszwecken[↩]
- wie z.B. ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen[↩]
- BGH, Urteile vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04, NJW 2007, 1882; und vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015, 1016 f.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2012 – III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, unter II.1.[↩]











