Die im Einkommensteuerrecht bei Verwendung der Steuerklassenkombination III/V vorgesehene Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung für Ehegatten ist verfassungsgemäß, wie aktuell das Finanzgericht Düsseldorf urteilte.
In dem Streitfall, der dem Finanzgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, erzielten die verheirateten Kläger im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte des Klägers unterlagen während des Veranlagungszeitraums dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III, die der Klägerin nach der Steuerklasse V. Das beklagte Finanzamt folgte bei der Einkommensteuerfestsetzung den Angaben der Kläger in der Steuererklärung. Gleichwohl legten die Kläger Einspruch ein und begehrten, den Einkommensteuerbescheid aufzuheben. Zur Begründung gaben sie an, es komme bekanntermaßen bei der Steuerklassenkombination III/V zu Steuernachzahlungen, so auch bei ihnen. Diese Nachzahlung wäre nicht angefallen, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten hätten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Die zutreffende Besteuerung hänge bei der Steuerklassenkombination III/V in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Tatsächlich dürften eine große Anzahl Steuerpflichtiger von der Möglichkeit der Nichtabgabe einer entsprechenden Steuererklärung Gebrauch machen. Dies werde von Seiten der Verwaltung nicht unterbunden, obwohl die Ausgabe der entsprechenden Steuerkarten bekannt sei.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf war die Steuerfestsetzung nicht aufgrund eines etwaigen Vollzugsdefizits und einer daraus abzuleitenden Verfassungswidrigkeit der Steuerfestsetzung aufzuheben. Ob – wie die Kläger behaupten – eine große Anzahl Steuerpflichtiger von der Möglichkeit der Nichtabgabe der Steuererklärung Gebrauch macht, oder ob die Besteuerung durch das ihr zur Verfügung stehende Kontrollmaterial in ausreichendem Maße sichergestellt werde, könne für die Entscheidung dahinstehen. Abgesehen davon, dass der Senat keinen Anlass habe, anzunehmen, dass dieses Maß der Nichterklärung bereits „wesentliche“ Erhebungsdefizite bzw. „gravierende“ Erhebungsmängel i.S. der Rspr. des BVerfG zur Folge hat, führe dies allein nicht zur Verfassungswidrigkeit, denn die darüber hinaus gehenden Erfordernisse, etwa dass die Finanzverwaltung einen solchermaßen gravierenden Erhebungsmangel aus politischen Gründen in Kauf nehme, erscheine dem Senat fernliegend. Eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials – wie sie offenbar den Klägern vorschwebe – sei den Finanzämtern weder möglich, noch sei sie aus Rechtsgründen geboten1.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2010 – 15 K 2978/08 E
- vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 85 AO Rn. 21 ff., 24[↩]










