Mit der Ergänzung des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 wurde vom Gesetzgeber im Sinne der Finanzverwaltung klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist.
Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gemäß § 32d Absatz 3 EStG zu berücksichtigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Absatz 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen1.
Bei der Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen gilt:
- Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung des Feldes für die Bezeichnung der auszahlenden Stelle ist nicht vorgeschrieben.
- Die Steuerbescheinigung ist nur für die Kalenderjahre 2009 und 2010 auszustellen. Sie ist zu erstellen, auch wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat. Eine zusammenfassende Bescheinigung ist nicht zulässig. Die Steuerbescheinigungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens bis zum 30. April 2011 zuzusenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Steuer-bescheinigungen gemeinsam mit der Jahressteuerbescheinigung 2010 versandt werden.
- Eine Steuerbescheinigung ist nicht auszustellen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG vorliegt. In diesem Fall sind die Stückzinsen mangels einer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anzusetzen.
Die in der Bescheinigung ausgewiesenen Kapitalerträge sind für das entsprechende Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung in die Zeilen 15 und 16 der Anlage KAP einzutragen, die Steuerbescheinigung muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Soweit bereits (etwa für 2009) eine Einkommensteuererklärung eingereicht, braucht keine berichtigte Einkommensteuererklärung abgegeben zu werden. Insoweit ist es zur Erfüllung der Steuererklärungspflicht ausreichend, die Steuerbescheinigung beim Finanzamt nachzureichen und gleichzeitig einen formlosen Antrag stellen, dass die bescheinigten Stückzinsen bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen sind.
- vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines JStG 2010 vom 28. Oktober 2010 – BT-Drs. 17/3549, S. 8[↩]











