Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

Der Bundesfinanzhof hat hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen nach § 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO die Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit der Datenfernübermittlung bereits bestätigt1.

Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit wurden in der Entscheidung sowohl geltend gemachte Sicherheitsbedenken gegen die Fernübermittlung von Daten als auch der Vorhaltezwang von Hard- und Software berücksichtigt.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen gemäß § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG entschieden, diese sei mit der verpflichtenden Datenfernübermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vergleichbar. Er hat die Ausführungen im früheren Bundesfinanzhofs, die Pflicht zur Datenfernübermittlung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch für die elektronische Abgabe von Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen geteilt2.

Der Bundesfinanzhof sieht daher die Frage der Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlichem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG jedenfalls für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die zugleich Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen elektronisch zu übermitteln haben, als durch die Rechtsprechung geklärt an.

Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob Bedenken gegen die Datensicherheit bei der Übermittlung der Erklärung an das Finanzamt eine unbillige Härte gemäß § 25 Abs. 4 EStG, § 150 Abs. 8 AO begründen können.

Der BFH hat insbesondere den Gesichtspunkt von Sicherheitsrisiken bei der Datenfernübertragung in den Entscheidungen in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 als Umstand, der für die Härtefallprüfung zu berücksichtigen ist, bereits behandelt. Er hat diesen Gesichtspunkt in der Weise gewürdigt, dass das immer verbleibende Sicherheitsrisiko zugunsten der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde und deshalb keine unbillige Härte begründet3. Die von den Klägern angeführten Erkenntnisse aus der „NSA-Affäre“ mit der Schlussfolgerung, die Sicherheitslage bei elektronischen Datenübermittlungen sei generell neu zu bewerten, stellt keinen neuen Gesichtspunkt dar, der eine erneute Befassung des BFH mit der Bedeutung und Gewichtung dieses Aspekts für die Härtefallprüfung im Rahmen des § 150 Abs. 8 AO verlangt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Februar 2017 – VIII B 43/16

  1. BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477[]
  2. BFH, Beschluss vom 17.08.2015 – I B 133/14, BFH/NV 2016, 72[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 68[]