Die Kosten für die eigengenutzte Wohnung sind einkommensteuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Vom Vermieter aufgewendete Mietaufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu berücksichtigen.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Ehefrau des Klägers Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A. Das Haus wies zwei Wohnungen auf. In der Erdgeschosswohnung ging der Kläger einer freiberuflichen Tätigkeit nach. Das Obergeschoss wurde von der Familie des Klägers bewohnt. Nach dem Auszug der Kinder und aufgrund des Verkehrslärms an der bisherigen Wohnung entschlossen sich der Kläger und seine Ehefrau „ins Grüne“ umzuziehen. Sie mieteten deshalb ein Haus in B zu einer Kaltmiete von 3.000 DM (= 1.533, 88 €) monatlich und zogen zum 1.12 1999 dorthin um. Anschließend vermietete die Klägerin ab dem 1.02.2002 sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss des Hauses in A. Im Streitjahr 2004 erklärte die Ehefrau des Klägers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen aus der Vermietung des Hauses in A in Höhe von rund 18.600 € (Mieten und Nebenkosten). Die Ausgaben in Höhe von rund 24.600 € enthielten u.a. eine Position „negative Eigenmiete“ in Höhe von 9.000 €. Insgesamt ergab sich hieraus ein Verlust in Höhe von rund 6.000 €, der zunächst erklärungsgemäß veranlagt wurde. Im Streitjahr 2005 machte die Ehefrau des Klägers ebenfalls 9.000 € „negative Eigenmiete“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des Objektes geltend. Bei der Veranlagung 2005 versagte das Finanzamt die Anerkennung der Position „negative Eigenmiete“. Gleichzeitig änderte es die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung für 2004 entsprechend und versagte auch dort die Berücksichtigung der negativen Eigenmiete. Zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden1.
Aufwendungen für das private Wohnen gehören hingegen seit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung in § 21 Abs. 2 EStG a.F. mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1987 grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung sind durch Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums im Rahmen des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG pauschal abgegolten oder sind als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abziehbar2. Sie sind damit nach § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG vom Werbungskostenabzug nach § 9 EStG grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen Abzug für einen betrieblichen oder beruflichen Mehraufwand zugelassen, wie z.B. im Fall einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)2. Es ist auch seit Abschaffung des § 10e EStG im Einkommensteuergesetz keine Vorschrift ersichtlich, nach der die Aufwendungen für das selbstgenutzte Einfamilienhaus, das kein Baudenkmal i.S. des § 10f EStG ist und nicht in einem Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich liegt, oder den privaten Wohnbedarf eines Steuerpflichtigen steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dies ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen zwischen Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum auch nicht weiter streitig3.
Auf der Grundlage von § 12 Nr. 1 EStG sowie der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs4 ist es daher abzulehnen, die Mietaufwendungen -auch nur teilweise- zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Unabhängig davon, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht auslösendes Moment für das Entstehen der Mietaufwendungen in erster Linie die private Entscheidung zum Umzug und die Nutzung der angemieteten Wohnung für eigene Wohnzwecke -der Umzug „ins Grüne“- und nicht die Vermietung der zuvor genutzten Wohnung war, hat das Finanzgericht die Mietaufwendungen in der streitigen Höhe dem existentiellen und unabdingbaren Wohnbedarf und damit der steuerlich nicht abziehbaren privaten Lebensführung des Klägers und seiner Ehefrau zugeordnet. Die Aufwendungen hat es nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips über die Steuerfreistellung des Existenzminimums und damit den steuerlichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) als abgegolten behandelt und damit einen -zusätzlichen- Abzug als Werbungskosten in der geltend gemachten Höhe nicht für erforderlich gehalten.
Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die eigengenutzte Wohnung ist -wie vom Finanzgericht zutreffend ausgeführt- auch nicht von Verfassung wegen geboten, wenn wegen der Vermietung der eigenen Wohnung eine andere Wohnung angemietet wird. Kosten der Haushaltsführung zählen grundsätzlich zu den Ausgaben für die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Diese werden von dem über Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten subjektiven Nettoprinzip erfasst und sind steuerlich über den Grundfreibetrag abgegolten5.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Februar 2014 – IX R 24/13
- ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Urteil vom 11.12 2012 – IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914, unter II. 2.a, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III. 4.a[↩][↩]
- vgl. u.a. FG Düsseldorf, Urteil vom 02.12 2009 – 7 K 978/07 E; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 17.03.2010 – X B 10/10, BFH/NV 2012, 953; und durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2012 – 2 BvR 642/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013 10 K 734/11 E, EFG 2013, 1023, unter 2.; BMF, Schreiben vom 06.07.2010, BStBl I 2010, 614, Rz 4; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 750, Stichwort „Wohnung“; Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 34; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 12 Rz 13 und Rz 25, Stichwort „Wohnungskosten“; Blümich/Thürmer, § 12 EStG Rz 130, Stichwort „Wohnung“; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 12 Rz B 150, Stichwort „Wohnung“[↩]
- BFH, Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672[↩]
- vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II. 1., m.w.N.; BFH, Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III. 4.a[↩]