Wohnraumkosten bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war streitig, ob Wohnraumkosten bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung aufteilbar sind oder insgesamt dem ansonsten für privat mitveranlasste Werbungskosten geltenden Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegen.

Wohnraumkosten bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

Die Kläger des vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Falls sind verheiratet und haben zwei leibliche Kinder, die mit ihnen im Streitjahr im gemeinsamen Haushalt lebten. Im September 2003 gründete die Klägerin eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft. Dabei nahm sie drei Kinder in ihre Familie auf. Seitdem erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Sinn und Zweck einer solchen Lebensgemeinschaft ist die Einbeziehung junger Menschen mit erheblichen familiären Problemen in eine intakte Familie. Träger der sozialpädagogische Lebensgemeinschaft ist der Landschaftsverband. Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Abrechnung für das zuständige Jugendamt erstellt. Das Betreuungshonorar beinhaltet unter anderem anteilige Raumkosten. Dieser Kostenfaktor wird in Anlehnung an den „Rahmenvertrag I NRW“ über eine Aufteilung der gesamten Wohnkosten nach Köpfen ermittelt.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter kann der Aufwand für die Gemeinschaftsräume – z.B. hinsichtlich der Gebäude-AfA – ebenfalls nach Kopfteilen, d.h. nach dem Verhältnis der Zahl der privaten Bewohner (hier: 2 Erwachsene, 2 leibliche Kinder) zu den „Projektkindern“ in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG stehe dem nicht entgegen. Das gesetzgeberische Ziel des § 12 EStG, vom Steuerpflichtigen herbeigeführte Verlagerungen privaten Aufwandes in den einkünftebezogenen Bereich zu verhindern, sei im Fall der Kläger nicht berührt. Die Verbindung der privaten mit der beruflichen Sphäre sei im vorliegenden Fall gesetzgeberisch gewollt, mit behördlichen Zulassungen versehen und mit öffentlichen Geldern finanziert worden. Mit der Unterbringung und Betreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher in einer (privaten!) familiären Wohnsituation verspeche sich der Landschaftsverband als Träger der Einrichtung besondere Entwicklungschancen, die ein Platz in einem Kinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung nicht bieten könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls für eine Vielzahl ähnlicher Fälle, in denen im privaten Umfeld gegen Entgelt Kinder betreut werden, hat das FG die Revision zugelassen. Zwischenzeitlich wurde die Revision eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen IX R 49/08 bei BFH anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2008 – 11 K 1232/07 E