Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen und damit anteilig zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zugelassen.

Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

Die vermieteten Gemeinschaftsräume und Einrichtungsgegenstände dienen zwar sowohl der privaten Wohnnutzung als auch als Vermietungsgegenstand und insoweit der Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich der Gemeinschaftsräume sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände).

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung als auch der Einkünfteerzielung dienen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seit jeher aber nicht angewandt, wenn und soweit sich der der Einkünfteerzielung dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht –ggf. im Wege der Schätzung– abgrenzen lässt, d.h. eine gerechte und der Sachlage entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erscheint1.

Nach diesen Grundsätzen ist die AfA für die Gemeinschaftsräume und Einrichtungsgegenstände als abziehbare Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG) zu behandeln.

Die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung stellt einen objektiven Maßstab dar, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnnutzung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Person welche konkreten in qm messbaren Flächenanteile der Wohnräume oder Teile der Einrichtungsgegenstände mit welcher Intensität und welchen Zeitanteilen pro Tag nutzt. Um die durch die Einkünfteerzielung –im Zusammenhang mit den aufgenommenen Kindern und deren Betreuung– einerseits von der durch die private Wohnnutzung andererseits verursachte Abnutzung abzugrenzen, stellt die Anzahl der Personen, die sich aus privaten Gründen oder im einkommensteuerbaren Bereich in der Wohnung als ihrem Lebensmittelpunkt in einer Hausgemeinschaft aufhalten, einen objektiven Maßstab dar. Hierfür ist entgegen der Ansicht des FA weder eine „statische Nutzung“ erforderlich noch müssen einzelne Lebensgewohnheiten nachvollzogen werden.

Der Aufteilung steht auch nicht eine fehlende Überprüfbarkeit entgegen. Dem Merkmal der Überprüfbarkeit kommt lediglich ergänzende Bedeutung zu; es hindert jedoch nicht eine Aufteilung gemischter Aufwendungen nach objektiven Maßstäben, wenn diese sich –wie im Fall sozialpädagogischer Lebensgemeinschaften– als geeignet erweisen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2009 – IX R 49/08

  1. BFH, Beschluss vom 20.07.2006 – VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121, mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung sowie zur Kritik in der Literatur[]