Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine verdeckte Gewinnausschüttung das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind1. Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte2.

Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen3. Wo im konkreten Einzelfall die hiernach zu bestimmende (Ober-)Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Frage, deren Beantwortung dem Finanzgericht vorbehalten ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei zählt es zum Bereich der vom Finanzgericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Einzelfall beizumessen ist. Vorausgesetzt, die Erkenntnisse des FG sind nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, ist das Revisionsgericht hieran gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Das gilt unabhängig davon, ob sich aus den vorhandenen Schätzungsgrundlagen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Februar 2010 – I R 79/08
- z.B. BFH, Urteile vom 19.01.2000 – I R 24/99, BFHE 191, 107, BStBl II 2000, 545; vom 15.03.2000 – I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; und vom 09.08.2000 – I R 12/99, BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140[↩]
- BFH, Urteil vom 27.03.2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 27.02.2003 – I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132; und I R 80, 81/01, BFH/NV 2003, 1346; vom 04.06.2003 – I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136; und I R 38/02, BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139; sowie vom 26.05.2004 – I R 92/03, BFH/NV 2005, 77, jeweils m.w.N.[↩]