Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung – und das ausgelaufene Recht

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung – und das ausgelaufene Recht

Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. So ist u.a. darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. So ist u.a. darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist1.

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Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat zwar in seiner Beschwerdebegründung vom 15.12.2021 zur Frage der Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie eine abstrakt beantwortbare Rechtsfrage angeführt. Es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie einschlägigen Fundstellen im Schrifttum. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage der Ermittlung der AfA bei gemischt genutzten und noch nicht fertiggestellten Gebäuden umstritten und nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sein soll.

Zudem kam es im Streitfall auf die vom Kläger aufgeworfene Frage auf der Grundlage des vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalts nicht entscheidungserheblich an. Denn der Kläger hatte bereits höhere AfA-Beträge beantragt und erhalten, als insgesamt auf den letztlich zur Einkunftserzielung genutzten Gebäudeteil entfallen. Eine Abschreibung über die tatsächlichen Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (AfA-Volumen) hinaus ist jedoch nicht möglich2.

Auch die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung zitierten Verwaltungsanweisungen3 vermögen die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen. In diesen werden Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften insgesamt nur in Höhe der tatsächlichen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten zum Abzug zugelassen, nicht jedoch darüber hinaus.

Das vorliegend zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.08.19894 betraf einen anderen Sachverhalt. So wurden in der Entscheidung sämtliche Teile des Gebäudes nach Fertigstellung zur Einkunftserzielung im Rahmen der gewerblichen Einkünfte und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Eine Nutzung von Teilen des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken -wie im Fall des Klägers- lag nicht vor. Weiter war im Verfahren in BFHE 158, 51, BStBl II 1991, 132 nach den Ausführungen unter 2. der Entscheidungsgründe im Streitjahr noch unklar, welcher Nutzungsweise (eigenbetriebliche Nutzung oder Überlassung zu fremden Wohnzwecken) der noch nicht fertiggestellte Teil der Immobilie zugeführt werden sollte. Nur solange die Nutzungsweise noch nicht feststeht, bestimmt sich nach den Grundsätzen der Bundesfinanzhof, Entscheidung die Zugehörigkeit des Gebäudes (zum Betriebs- oder Privatvermögen) nach der Nutzung des bereits fertiggestellten Gebäudeteils. Im vorliegenden Streitfall hingegen war nach den Feststellungen des Finanzgericht von Beginn an beabsichtigt, das Erdgeschoss zu eigenen und das Untergeschoss zu fremden Wohnzwecken zu nutzen. Der Bundesfinanzhof kann daher offenlassen, ob er der Entscheidung folgen könnte5.

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Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtsatz mit Blick auf die Vorschrift des § 10e Abs. 6 EStG formuliert hat, folgt die Unzulässigkeit der Beschwerde bereits daraus, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Zeitraum für die Berücksichtigung von Aufwendungen als Vorkosten) ausgelaufenes Recht betrifft und der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass sich die Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin stellen kann. Die nicht weiter begründete oder belegte Behauptung, die Fallgestaltung betreffe eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, reicht dazu nicht6.

Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger vorliegend ebenfalls nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO)7.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. September 2022 – IX B 69/21

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.03.2018 – I B 79/17, BFH/NV 2022, 23, Rz 8; und vom 14.12.2020 – IV B 27/20, BFH/NV 2021, 538, Rz 3[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 28.04.2020 – IX R 14/19, BFHE 269, 28, BStBl II 2020, 545, Rz 16, m.w.N.[]
  3. vgl. OFD Frankfurt am Main vom 22.02.2000 – S 2196 A-25 St – II 23; OFD Münster vom 26.05.1993 – S 2196 -62 – St 12-31, Finanz-Rundschau 1993, 447, sowie Bundesministerium der Finanzen vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887, Rz 53[]
  4. BFH, Urteil vom 09.08.1989 – X R 77/87, BFHE 158, 51, BStBl II 1991, 132[]
  5. kritisch Schmidt/Kulosa, EStG, 41. Aufl., § 7 Rz 143; Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Rz 160[]
  6. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2022, 23, Rz 10[]
  7. zu den Darlegungsanforderungen vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 23.10.2019 – IX B 54/19, BFH/NV 2020, 219, Rz 4; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 38[]
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