Revision zum Bundesfinanzhof – und der greifbar gesetzwidrige Rechtsanwendungsfehler als Zulassungsgrund

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt ausnahmsweise ein materieller Fehler des Finanzgerichtes zur Zulassung der Revision, wenn ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt1. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen2.

Revision zum Bundesfinanzhof – und der greifbar gesetzwidrige Rechtsanwendungsfehler als Zulassungsgrund

Ein derart gravierender Rechtsanwendungsfehler war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht gegeben. Der Kläger meint, die bei ihm -dem Grundpfandschuldner- erfolgte Versagung des Abzugs der in den Teilungsplänen zugewiesenen Grundschuldzinsen sei greifbar gesetzwidrig, weil beim Grundpfandgläubiger -wie vorstehend ausgeführt- die Grundschuldzinsen als Kapitaleinnahmen zu versteuern seien. Identische Sachverhalte würden ohne Grund ungleich behandelt werden. Hierbei verkennt der Kläger, dass aus der Steuerpflicht einer Einnahme beim Empfänger nicht zwingend die Abzugsfähigkeit einer Ausgabe beim Zahlenden folgen muss. Er legt auch nicht dar, woraus sich eine derartige Korrespondenz im Ertragsteuerrecht ergeben soll. Abgesehen davon hat das Finanzgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Betriebsausgabenabzug in Betracht gekommen wäre, soweit mit den zugeteilten Versteigerungserlösen tatsächlich vertragliche Zinsansprüche oder Verzugszinsansprüche verrechnet worden wären.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Juni 2025 – IV B 12/24

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 31.03.2010 – IV B 131/08, Rz 11, m.w.N.[]
  2. z.B. BFH, Beschlüsse vom 19.05.2020 – VIII B 126/19, Rz 18; vom 18.11.2019 – IX B 72/19, Rz 8[]