Sachaufklärungsrüge – und der nicht angehörte Zeuge

Das Finanzgericht kann auch dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es die ihm angebotenen Zeugen nicht hört.

Sachaufklärungsrüge – und der nicht angehörte Zeuge

Die Rüge eines solchen Sachaufklärungsmangels muss zumindest

  • die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
  • die angebotenen Beweismittel,
  • die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat, und
  • das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme

bezeichnen.

Ferner muss sie angeben, inwieweit das Urteil des Finanzgericht aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2020 – X R 9/19

  1. vgl. dazu grundlegend BFH, Urteil vom 31.07.1990 – I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II. 2.a, m.w.N.[]

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