Für den Bundesfinanzhof bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags.
Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein1.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen für den Bundesfinanzhof keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags. Der Antrag auf AdV war daher abzulehnen:
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
Diese Regelung verstößt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG).
Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteilen vom 23.08. und 15.11.2022 2 entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.20213 herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0, 5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art.20 Abs. 3 GG.
Der hier beschließende XI. Senat folgt dieser Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 31.12.2018. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen -eigenständigen- verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume ab dem 01.01.2019.
Die vom VIII. Senat im AdV-Verfahren insoweit geäußerten Zweifel4 sind nach Auffassung des hier beschließenden XI. Senats durch die -im Hauptsacheverfahren ergangenen- Entscheidungen des VII. Senats überholt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. September 2023 – XI B 38/22 (AdV)
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16; und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.; und vom 15.11.2022 – VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36[↩]
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