Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens

Bei einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein (einheitliches) Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das schließt eine Begrenzung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt nicht aus.

Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens

Für dieses Verfahren gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern -in der Regel- der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zwölf Monate nach Einlegung der Erinnerung mit Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird.

Das finanzgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschließende Erinnerungsverfahren stellen (einheitlich) ein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne dar. In einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist eine angemessene Verfahrensdauer zu vermuten, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter gut zwölf Monate nach Eingang der Erinnerung mit der aktiven Bearbeitung beginnt. 

Bei dem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG.

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (vgl. § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG).

Danach ist das hier streitgegenständliche Erinnerungsverfahren als Teil eines finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens tauglicher Gegenstand eines Entschädigungsbegehrens.

Das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 Abs. 1 FGO, mit dem die Kostengrundentscheidung durch Festsetzung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten umgesetzt wird, ist ein eigenständiges; vom Hauptsacheverfahren getrenntes Verfahren1. Es bildet mit dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungsverfahren ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG2.

Ungeachtet dessen kann der Entschädigungskläger sein Klagebegehren auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt -hier das Erinnerungsverfahren- beschränken und so den Streitgegenstand und damit auch den zulässigen Entscheidungsumfang des Entschädigungsgerichts begrenzen.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts3.

Hiernach ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen Rechnung tragen. Dazu gehören der Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, die Unabhängigkeit der Richter und der Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann „unangemessen“, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein.

Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens -auch in zeitlicher Hinsicht- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jedenfalls für ein finanzgerichtliches Klageverfahren aufgrund der dort vorzufindenden eher homogenen Fallstrukturen sowie der relativ einheitlichen Bearbeitungsweise der einzelnen Gerichte und Spruchkörper für bestimmte typischerweise zu durchlaufende Abschnitte eines solchen Verfahrens -nicht jedoch für ihre Gesamtdauer- zeitraumbezogene Konkretisierungen gefunden.

Hierfür hat der Bundesfinanzhof den Ablauf eines typischen Klageverfahrens in drei Phasen eingeteilt. Die erste Phase ist durch die Einreichung und den Austausch vorbereitender Schriftsätze (§ 77 Abs. 1 Satz 1 FGO) geprägt, während die sich hieran anschließende zweite Phase dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verfahren -gerichtsorganisatorisch durch die Gesamtzahl der dem Spruchkörper oder Richter zugewiesenen Verfahren bedingt- wegen der Arbeit an anderen Verfahren noch nicht gefördert werden kann. Die abschließende dritte Phase kann so umschrieben werden, dass das Gericht Maßnahmen trifft, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Ihre Dauer ist in besonderem Maße vom Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der Intensität der Bearbeitung durch das Gericht abhängig.

Zum Zwecke der Typisierung hat der Bundesfinanzhof die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt4.

Bei der Frage, welche gerichtlichen Maßnahmen als Förderung des Verfahrens zu betrachten sind, ist dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist5. Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben6.

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass diese für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor einem Finanzgericht geltende Typisierung nicht ohne Weiteres auf ein isoliert von einem Hauptsacheverfahren geführtes Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) übertragen werden kann. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung kann allerdings der Ablauf eines solchen Verfahrens ebenfalls in drei Phasen eingeteilt werden. Insoweit besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv bleibt7.

Es erscheint ebenfalls nicht sachgerecht, die für das finanzgerichtliche Klageverfahren geltende Typisierung in gleicher Weise auf das hier zu betrachtende Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren zu übertragen.

Ob dies schon daraus folgt, dass nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO -anders als im finanzgerichtlichen Klage- oder PKH-Verfahren8- der Untersuchungsgrundsatz nicht gelten soll, vielmehr wegen der Anwendung der zivilprozessualen Regeln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung -ZPO-) der Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsgrundsatz zur Anwendung kämen9, braucht der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden.

Jedenfalls unterscheidet sich das in Rede stehende Verfahren insoweit grundlegend vom finanzgerichtlichen Klage- beziehungsweise (isolierten) PKH-Verfahren, als es aus zwei Abschnitten besteht. Für die Kostenfestsetzung ist innerhalb des Gerichts nach § 149 Abs. 1 FGO zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig, der in einem justizförmigen Verfahren nach Anhörung des Gegners eigenverantwortlich und richterähnlich über den Antrag befindet, ohne an Weisungen gebunden zu sein10. Erst über die gegen die Kostenfestsetzung eingelegte Erinnerung entscheidet, wenn der Urkundsbeamte ihr nicht abhilft, das Gericht durch Beschluss (vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO). Für die Entscheidung über die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ist, wenn -wie hier- die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren ergangen ist, funktionell der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO zuständig11.

Im Falle eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens sind daher nichtrichterliche und richterliche Tätigkeiten entschädigungsrechtlich verfahrensmäßig verbunden. Dies steht allerdings einer eigenständigen Bewertung des jeweiligen Verfahrensabschnitts in Bezug auf die Frage, was noch als angemessene Verfahrensdauer anzusehen ist, nicht entgegen.

Infolge der unterschiedlichen Bearbeitungsebenen entspricht das einheitliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren zwar insoweit nicht dem oben dargelegten typisierten Ablauf eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, als Letzteres nicht in zwei Abschnitte zerfällt und (lediglich) einmal drei Phasen umfasst.

Auch das Kostenfestsetzungs- sowie das sich anschließende Erinnerungsverfahren sind aber, jedes für sich, typischerweise durch Phasen des Verfahrens geprägt, die von der Einreichung und dem Austausch vorbereitender Schriftsätze über einen Zeitraum zulässiger Inaktivität aufgrund der Vielzahl zu erledigender Verfahren bis hin zu dem Zeitraum reichen, in dem das Verfahren durch Fördermaßnahmen einer Entscheidung (über den Kostenfestsetzungsantrag beziehungsweise über die Erinnerung) zugeführt wird.

So wie auch sonst im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung die Dauer der ersten und zweiten Phase finanzgerichtlicher Verfahren zu typisieren ist12, besteht für ein finanzgerichtliches Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern -in der Regel- der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zwölf Monate nach Einlegung der Erinnerung in die (dritte) Phase der aktiven Bearbeitung eintritt, also mit Maßnahmen zur Herbeiführung einer Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv ist.

Als nicht verzögert anzusehen ist jedoch die Zeit, binnen derer über den Befangenheitsantrag der Klägerin hätte befunden werden müssen. Denn für den betroffenen Richter besteht eine Wartepflicht. Vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs darf er lediglich unaufschiebbare Maßnahmen treffen (vgl. § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der damalige Berichterstatter war daher bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch rechtlich daran gehindert, dem Erinnerungsverfahren in der Sache Fortgang zu geben. Der Monat Februar 2019 gehört wegen der monatsweisen Berechnung der Entschädigung daher nicht mehr zu dem Verzögerungszeitraum.

Unter entschädigungsrechtlichen Aspekten steht allerdings -wie der Beklagte selbst eingeräumt hat- der vorläufig bis zur tatsächlichen Entscheidung über den Befangenheitsantrag bestehende Schwebezustand der Annahme einer Verzögerung nicht zeitlich unbegrenzt entgegen. Denn die haftende Körperschaft kann sich auf die Wartepflicht des abgelehnten Richters nur insoweit berufen, als die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ihrerseits aus in der gerichtlichen Sphäre liegenden Gründen unangemessen verzögert wurde.

Zwar lassen sich diesbezüglich der Rechtsprechung keine festen Bearbeitungszeiträume entnehmen13.

Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen14. Diese Pflicht betrifft nicht nur den für die Sachentscheidung -hier für das Erinnerungsverfahren- zuständigen Richter, sondern auch die zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufenen Richter in der Weise, das bereits erheblich verzögerte finanzgerichtliche Verfahren nicht noch zusätzlich durch längere Nichtbearbeitung des Ablehnungsgesuchs ungebührlich zu verzögern. Die überlange Verfahrensdauer liegt im staatlichen Verantwortungsbereich und ist nicht auf den jeweiligen Justizangehörigen bezogen15.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann für einen Nichtvermögensnachteil eine (Geld-)Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist.

Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet16. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft handelt, entkräftet die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Nachteile infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens auch einer juristischen Person des Privatrechts zustehen kann17.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann für einen Nichtvermögensnachteil eine (Geld-)Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet der Gesetzeswortlaut keinen Vorrang der Geldentschädigung vor einem Feststellungsausspruch, sodass vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen ist, ob die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ausreichend ist. Dies kann nicht pauschal, sondern muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden18.

In der Rechtspraxis hat sich gleichwohl gezeigt, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung die Regel, die Wiedergutmachung auf andere Weise eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen auftretende Ausnahme ist.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stimmt damit in ihren Ergebnissen überein, betont aber schon seit jeher ausdrücklich, dass die Kompensation eines Nichtvermögensschadens auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung nur ausnahmsweise in Betracht komme19. Dem schließt sich der Bundesfinanzhof an, wobei -auch nach Auffassung des BSG- weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.

Die häufigste dieser Fallgruppen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Ausgangsverfahren für den Beteiligten objektiv keine besondere Bedeutung hatte. Ferner wird eine Geldentschädigung versagt, wenn der Beteiligte aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer in den Genuss eines ausgleichenden Vorteils gekommen ist. Schließlich können Besonderheiten im eigenen Verhalten des Beteiligten die Geldentschädigung ausschließen, soweit diese Besonderheiten nicht schon dazu führen, dass bereits gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer als solche zu verneinen wäre. Geldentschädigung ist allerdings nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Verfahrensbeteiligte neben der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteil erlitten hat20.

Ungeachtet dieser Typisierung hält der Bundesfinanzhof jedoch mit dem BSG weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich. Die beschriebenen Fallgruppen begründen keine Vermutungswirkung (wie bei § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG); jedoch kommt den tatsächlichen Umständen die ihnen zugrunde liegen, eine indizielle Bedeutung zu. Die Fallgruppen sind auch nicht abschließend. Es bleibt erforderlich, eine Abwägung aller Belange im Einzelfall vorzunehmen.

In diese Abwägung ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte. Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat21.

Für verzögerte Kostenfestsetzungsverfahren hat es die Rechtsprechung insbesondere mit Rücksicht auf die fehlende Bedeutung des Verfahrens, aber auch unter dem Aspekt des Vorteilsausgleichs, in einer Reihe von Einzelfällen abgelehnt, Geldentschädigung zuzusprechen.

Das Bundesverfassungsgericht hat einen bloßen Feststellungsausspruch wegen objektiv fehlender besonderer Bedeutung des Verfahrens als Wiedergutmachung ausreichen lassen, als ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein Kostenfestsetzungsverfahren geführt hatte. Ein solches Verfahren sei für die Partei im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung. Materiell sei die Verfahrensdauer in gewisser Weise sogar günstig, da der Kostenerstattungsanspruch verzinst werde. Dem Grunde nach stehe der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostengrundentscheidung bereits fest, und bei einem Rechtsanwalt, der die Wirkungszusammenhänge gerichtlicher Verfahren einschätzen könne, bestehe ein immaterieller Nachteil in weitaus geringerem Maße als bei einem Laien22.

Die Überlegung, der Kostenerstattungsanspruch werde verzinst, entspringt dem im Entschädigungsrecht allgemein anerkannten Prinzip des Vorteilsausgleichs, das auch im Rahmen der §§ 198 ff. GVG Anwendung findet und aufgrund dessen in den Abwägungsvorgang die von dem Beteiligten durch die Verfahrensdauer erlangten finanziellen Vorteile einzubeziehen sind23. Auf diesem Grundsatz beruht die zweite Fallgruppe.

Vor allem mit Rücksicht auf die fehlende Bedeutung der Sache vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung, ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren sei nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung. Im Mittelpunkt dürften finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen, der nicht Beteiligter des Kostenfestsetzungsverfahrens sei24.

Die dieser Wertung folgenden Landessozialgerichte stützen sich zudem jeweils auf weitere Aspekte zur subjektiven Bedeutungslosigkeit25.

Auch in anderen Gerichtszweigen werden als Ausfluss des Prinzips des Vorteilsausgleichs die materiellen Vorteile, die sich wegen der Verfahrensdauer aus der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ab Eingang des Festsetzungsantrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ergeben, in den Abwägungsvorgang einbezogen. Immaterielle Nachteile infolge einer Verzögerung der Bearbeitung wögen im Vergleich dazu eher gering26.

Aufgrund der insgesamt als außergewöhnlich zu bezeichnenden Besonderheiten des Streitfalls hält der Bundesfinanzhof dennoch aufgrund der gebotenen Abwägung im konkreten Einzelfall die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer zur Wiedergutmachung nach § 198 Abs. 4 GVG für nicht ausreichend und spricht der Klägerin eine weitere Geldentschädigung zu.

Der Bundesfinanzhof konnte es dabei offenlassen, ob er sich der Auffassung, einem Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren komme im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile für den Verfahrensbeteiligten selbst regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zu, mit der Folge, dass als Wiedergutmachung lediglich die Überlänge des Ausgangsverfahrens festgestellt wird, im Allgemeinen anschließen könnte.

Jedenfalls vorliegend würde eine bloße Feststellung den Gegebenheiten des Streitfalls nicht gerecht, der sich durch eine besonders schwerwiegende Verfahrensverzögerung auszeichnet. Dass der Fall hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung nicht mit denjenigen verglichen werden kann, über die die oben genannten Landessozialgerichte zu entscheiden hatten, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Ausgehend von dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.01.2014 hat das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bis zu seinem Abschluss durch den Beschluss vom 01.08.2022 rund achteinhalb Jahre gedauert, ohne dass der Klägerin Versäumnisse bei der Mitwirkung anzulasten wären oder die Kostenfestsetzung besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hätte, was auch vom Beklagten nicht vorgetragen wird. Die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als solche ist zwar im Ausgangspunkt lediglich Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach. Allerdings nimmt mit der Dauer der Verzögerung auch das Gewicht des zu entschädigenden Nachteils zu.

Letzterer wird nicht bereits durch die materiellen Vorteile ausgeglichen, die der Klägerin dadurch erwachsen sind, dass der Beschluss vom 01.08.2022 die Verzinsung der zu erstattenden Kosten in Höhe von 159.739, 86 € seit dem 15.01.2014 angeordnet hat. Im Streitfall sind -für ein Gerichtsverfahren dieser Art- nicht allein extreme Verfahrensverzögerungen festzustellen. Es kommt hinzu, dass der frühere Berichterstatter auf die erstmals am 18.02.2019 erhobene Verzögerungsrüge, aber auch auf die nachfolgenden Verzögerungsrügen während eines Zeitraums von drei Jahren nicht sachlich nachvollziehbar reagierte und der Klägerin keinen Zeitpunkt in Aussicht stellte, ab dem mit einer Verfahrensförderung hätte gerechnet werden können27. Insoweit steht vorliegend nicht nur das erkennbare Interesse des Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens in Rede, sondern vor allem das Interesse daran, überhaupt irgendwann das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren abschließen zu können.

Darüber hinaus war nicht nur der Berichterstatter, sondern auch das Gericht institutionell aus Sicht der Klägerin lange Zeit untätig geblieben. Sie hatte die Gerichtsleitung mit Schreiben vom 02.08.2019 informiert. Dass die Gerichtsleitung etwas unternommen hätte, ist nicht aktenkundig. Jedenfalls haben trotz der ausbleibenden Reaktion des Berichterstatters weder das Präsidium des Finanzgerichtes noch der dort zuständige Bundesfinanzhof durch Änderung der gerichts- oder senatsinternen Geschäftsverteilung etwas unternommen, damit das Verfahren gegebenenfalls durch einen anderen Berichterstatter erledigt werde. Erst zum 01.01.2022 fand ein Wechsel in der Berichterstattung statt.

Unter diesen Umständen, die der Klägerin den Eindruck vermitteln mussten, sie habe auf unabsehbare Zeit jegliche Einwirkungsmöglichkeit zur Beendigung ihres Gerichtsverfahrens verloren, erscheint die Wiedergutmachung auch in Form einer Geldentschädigung geboten.

Denn der bloßen Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer käme hier aufgrund der besonderen Dauer und Hartnäckigkeit der Verweigerung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG28 nicht die gebotene Wirkung zu.

Bezweckt die Regelung des § 198 GVG einen umfassenden und möglichst lückenlosen (zunächst präventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren29, so liefe der beabsichtigte Schutz nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs letztlich ins Leere, wenn ein Ausgangsgericht selbst unter Umständen wie den Vorliegenden allenfalls mit einem Feststellungsausspruch, jedoch nicht damit rechnen müsste, dass es wegen seiner Untätigkeit zu einer Verurteilung des Landes oder Bundes (§ 200 GVG) zur Zahlung einer Geldentschädigung kommt.

Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Verzögerungszeiten vor dem September 2018 bis zur Grenze des nicht streitgegenständlichen Zeitraums des Kostenfestsetzungsverfahrens steht die im Regelfall lediglich begrenzte Rückwirkung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht entgegen.

Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Erhebung einer Verzögerungsrüge. Diese kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Eine zu früh erhobene Verzögerungsrüge ist daher unwirksam30. Dagegen wirkt eine erst deutlich nach Überschreiten der Unangemessenheitsgrenze eingereichte Verzögerungsrüge nicht ohne Weiteres bis auf den Zeitpunkt zurück, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof auf Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen über die Verzögerungsrüge entschieden, dass von einer im Regelfall gut sechsmonatigen Rückwirkung auszugehen ist, da einerseits Geduld nicht bestraft werden soll, andererseits eine bewusst sehr spät im Sinne der unzulässigen Methode „dulde und liquidiere“ eingelegte Verzögerungsrüge keine präventive Wirkung mehr entfalten kann31. Eine solche gut sechsmonatige Rückwirkung ist jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten32.

Im Streitfall ist das Verhalten der Klägerin bei Würdigung der Gesamtumstände nicht als Ausdruck eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“ zu verstehen. Es liegt insoweit ein Ausnahmefall vor, als der Bundesfinanzhof für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bislang noch keine entschädigungsrechtliche Entscheidung zu der in Rede stehenden Verfahrensart getroffen hat, an der sich die Klägerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der zu besorgenden Unangemessenheit der Verfahrensdauer und damit der Einlegung einer Verzögerungsrüge hätte orientieren können.

Die Klägerin ging in der damaligen Zeit augenscheinlich rechtsirrig davon aus, dass auf das Erinnerungsverfahren die vom Bundesfinanzhof für das Klageverfahren aufgestellten Grundsätze auch vorliegend anwendbar seien, namentlich, dass die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Verfahrenseinleitung mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Dafür spricht, dass sie die Verzögerungsrüge am 18.02.2019 und somit ungefähr zwei Jahre nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin beziehungsweise der Einlegung der Erinnerung erhob.

Vor dem Hintergrund, dass es seinerzeit noch keine Entscheidung in Bezug auf eine Typisierung der im Regelfall als angemessen anzusehenden Dauer eines Erinnerungsverfahrens gab, erscheint es im Streitfall sachgerecht, den vom Bundesfinanzhof ansonsten betonten Präventivgedanken33 hier zurückzunehmen und der Verzögerungsrüge der Klägerin ausnahmsweise eine über den typisierten Regelzeitraum von sechs Monaten hinausgehende Rückwirkung beizumessen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen im Streitfall keine Gründe; vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung nach oben abzuweichen.

Die Geldentschädigung beträgt grundsätzlich 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), wobei dieser Betrag zeitanteilig nach Monaten bemessen werden kann34. Ist der genannte Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG).

Der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Billigkeitsregelung des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG noch keinen Gebrauch gemacht und dementsprechend keine abstrakten Maßstäbe hierzu entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Entschädigungsgericht im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschalierung nur beim Vorliegen besonderer Umstände gehalten, aus Billigkeitsgründen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen35, etwa durch Erhöhung für die besondere Bedeutung eines Pilotverfahrens bei gleichzeitigem Fortfall der Entschädigung für die Folgeverfahren36 oder aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigungen aufgrund der Verzögerung37.

Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich zwar darauf, dass die Festsetzung einer höheren monatlichen Entschädigung wegen Unbilligkeit nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG angesichts der eklatanten Verletzung des Anspruchs auf zeitnahen Rechtsschutz in Betracht komme. Mit diesem Vorbringen kann im Streitfall aber noch keine auf Billigkeitsgründe gestützte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung begründet werden. Erachtet der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehene Entschädigungshöhe für das im Grundsatz bedeutsamere Hauptsacheverfahren für angemessen, so gilt dies erst recht für das hier in Rede stehende Nebenverfahren. Dem Umstand, dass das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bis zu seiner Erledigung rund achteinhalb Jahre angedauert hat, hätte die Klägerin -was die begehrte Gesamtentschädigung anbelangt- durch die Nichtbegrenzung des Streitgegenstandes und Einbeziehung des Kostenfestsetzungsverfahrens Rechnung tragen können.

Der Zinsausspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB38.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2024 – X K 7/22

  1. ebenso BSG, Urteil vom 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 R, Rz 11, m.w.N.[]
  2. ebenso zum sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 13 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 26.02.2021 – 5 C 15.19 D, BVerwGE 171, 388, Rz 8[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 53 ff.[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 23.03.2022 – X K 2/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz 28[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 07.05.2014 – X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 41[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2019 – X K 4/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 56 und Rz 64[]
  8. vgl. hierzu BFH, Urteil vom 20.03.2019 – X K 4/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 61[]
  9. vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 149 FGO Rz 11; Brandis in Tipke/Kruse, § 149 FGO Rz 1[]
  10. vgl. Schwarz in HHSp, § 149 FGO Rz 11; Brandis in Tipke/Kruse, § 149 FGO Rz 1[]
  11. vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2014 – 3 KO 986/13, EFG 2014, 1229, Rz 27, m.w.N.[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2019 – X K 4/18, BFHE 262, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 62 ff.[]
  13. vgl. z.B. LSG Saarland, Urteil vom 21.03.2018 – L 2 SF 4/17 EK AS Rz 34: keine zögerliche Bearbeitung, wenn das Gericht circa viereinhalb Monate nach Stellung des Befangenheitsantrags und zwischenzeitlich beantragter Fristverlängerung zur Antragsbegründung entscheidet; Thüringer OVG, Urteil vom 08.01.2014 – 2 SO 182/12, Thüringer Verwaltungsblätter 2014, 165, Rz 79: Zu langsame Bearbeitung des Befangenheitsantrags, über den erst nach sechs Monaten entschieden wurde[]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 27.06.2018 – X K 3-6/17, BFH/NV 2019, 27, Rz 69[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 43[]
  16. vgl. auch BFH, Urteil vom 29.11.2017 – X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 35[]
  17. vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R, BSGE 118, 91, Rz 34 ff.; BFH, Urteil vom 29.11.2017 – X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 37[]
  18. vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 23.03.2022 – X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 42, m.w.N.; und vom 06.11.2024 – X K 1/24[]
  19. so bereits BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, Rz 45, unter ausführlicher Analyse der Rechtsprechung des EGMR, der ebenfalls im Regelfall Geldentschädigungen zuerkenne und nur ausnahmsweise einen bloßen Feststellungsausspruch tätige; ferner z.B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rz 59; vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R, BSGE 118, 102, Rz 36; und vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024, 1683, Rz 23[]
  20. vgl. im Einzelnen BFH, Urteile vom 23.03.2022 – X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 47; und vom 06.11.2024 – X K 1/24, seit dem 17.04.2025 abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online, unter II. 9.b, m.w.N.[]
  21. vgl. BSG, Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B Rz 8, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung[]
  22. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 – Vz 5/23, NJW 2024, 1331, Rz 77[]
  23. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 2 WA 1.17 D, NJW 2019, 320, Rz 36[]
  24. vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 31[]
  25. vgl. Hess. LSG, Urteil vom 01.08.2018 – L 6 SF 2/18 EK SB, ASR 2019, 123, Rz 38: Gegenstand der Erinnerung Kopierkosten von 15, 30 €; Bay. LSG, Urteil vom 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Das Juristische Büro, 2016, 265, Rz 54: Keine Mitwirkung und Selbstwiderspruch; Sächs. LSG, Urteil vom 22.01.2018 – L 11 SF 45/16 EK Rz 69: Gegenstand der Erinnerungen in vier Ausgangsverfahren Kopier- und Portokosten von insgesamt 89, 72 € [52, 62 €, 17, 05 €, 13, 55 €, 6, 50 €]; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2022 – L 37 SF 131/21 EK SF Rz 26: Keine Kostenlast für den Beteiligten wegen PKH[]
  26. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 2 WA 1.17 D, NJW 2019, 320, Rz 36; Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.05.2020 – 15 EK 3/19, MDR 2020, 1250, Rz 13[]
  27. vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2014 – X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 35[]
  28. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 38[]
  29. vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 24[]
  30. vgl. nur BFH, Urteil vom 08.10.2019 – X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 59, m.w.N.[]
  31. grundlegend BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.; ebenso BFH, Urteil vom 25.10.2016 – X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39, m.w.N.[]
  32. vgl. BFH, Urteil vom 23.03.2022 – X K 2/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz 46[]
  33. vgl. BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 44[]
  34. BFH, Urteil vom 20.08.2014 – X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38[]
  35. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, BGHZ 199, 87, Rz 46[]
  36. BGH, Urteile vom 15.12.2022 – III ZR 192/21, BGHZ 236, 10; und vom 09.03.2023 – III ZR 80/22, BGHZ 236, 246[]
  37. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 72/20, BGHZ 230, 14[]
  38. vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2014 – X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 f.[]