Gutglaubensschutz bereits im Steuerfestsetzungsverfahren?

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen.

Gutglaubensschutz bereits im Steuerfestsetzungsverfahren?

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Wiederverkäufers an die Erfüllung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung bei seinem Vorlieferanten, der in seinen Rechnungen angegeben hat, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung an den Wiederverkäufer angewendet zu haben, nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt?

In dem derzeit beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren hat eine Uhrenhändlerin geklagt. In ihren Umsatzsteuererklärungen wandte sie auf einen Teil ihrer Umsätze die sog. Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) an, bei der nicht der gesamte Verkaufspreis der Uhr, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dies ist u.a. möglich, wenn der Vorlieferant, der der Klägerin die Uhr verkauft hat, ebenfalls ein Wiederverkäufer ist. In den Fällen, in denen die Vorlieferanten in ihren Rechnungen an die Klägerin angegeben hatten, dass dies in Bezug auf die gelieferten Uhren der Fall sei, wendete die Klägerin die Differenzbesteuerung an. Nachdem das Finanzamt festgestellt hatte, dass die Angaben der Vorlieferanten in den Rechnungen teilweise unzutreffend waren, berief sich die Klägerin darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und berechtigterweise auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gleichwohl höher fest.

Das Sächsische Finanzgericht wies die daraufhin erhobene Klage ab1. Es nahm an, dass es nicht prüfen müsse, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig gewesen sei, weil sich die Klägerin im Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid (dem sog. Festsetzungsverfahren) nicht auf ihren angeblichen guten Glauben berufen dürfe. Hierzu müsse ein gesondertes Billigkeitsverfahren (z.B. Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer) durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof hält es für unionsrechtlich zweifelhaft, ob es der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist, den Steuerpflichtigen zum Schutz seines guten Glaubens auf ein weiteres Verfahren (Billigkeitsverfahren) zu verweisen. Der Bundesfinanzhof hält es für möglich, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres Verfahren zugemutet werden darf, weil ihm ein weiteres Verfahren „hinsichtlich seiner Länge, Komplexität und der damit verbundenen Kosten unverhältnismäßige Schwierigkeiten“ bereitet. Als besonders kritisch sieht der Bundesfinanzhof die erhebliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer sowie das doppelte Kostenrisiko an, das ein Steuerpflichtiger eingehen muss, wenn er zunächst ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung und –zeitlich daran anschließend– ein Klageverfahren gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung anstrengen muss.

Bereits zwei Mal hatte der Bundesfinanzhof zuvor in anderen Konstellationen – beim Vorsteuerabzug und beim Direktanspruch – dem Unionsgerichtshof eine ähnliche Frage gestellt. In beiden Fällen musste die Frage vom Unionsgerichtshof nicht mehr beantwortet werden, nachdem es aus anderen Gründen nicht mehr darauf ankam. Daher hat der Bundesfinanzhof die aus seiner Sicht weiterhin zweifelhafte unionsrechtliche Frage nun ein drittes Mal dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, dieses Mal bei der Differenzbesteuerung.

Die Antwort des Unionsgerichtshofs könnte daher für das gesamte Umsatzsteuerrecht (und nicht nur für die Differenzbesteuerung) von Bedeutung sein.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Februar 2025 – XI R 23/24

  1. Sächs. FG, Urteil vom 24.10.2023 – 2 K 92/21[]

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