Anlagevermögen und Differenzbesteuerung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert.

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle,

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