Bisher sah das deutsche Umsatzsteuerrecht in seinem § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG eine Umsaztsteuer-Freiheit nur für konzessionierte Spielbanken, nicht dagegen auch für die Ausübung ähnlicher Tätigkeiten durch sonstige Wirtschaftsunternehmen, etwa dem Betrieb von Geldspielautomaten, vor.
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